Gesamtwerk

124 Stand 01.01.2024 4. Mit Ausnahme einer etwaigen notwendigen Renovierung des Pfarrhauses kann im ersten Jahr nach einem Seelsorgerwechsel für eine neue Maßnahme keine Genehmigung erfolgen. 5. Die Voten der Bischöflichen Baukommission bzw. der Kommission für kirchliche Kunst sind verpflichtend. Die diözesanen Raumprogramme sind einzuhalten. 6. Die Hinweise und Auflagen der Baurichtlinien der Diözese Regensburg gelten ergänzend. 7. Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen oder Empfehlungen können als zuschussfähig anerkannt werden (z.B. Maßnahmen der Bodendenkmalpflege, Fledermausschutz- und Baumsanierungsmaßnahmen, Einbruchsicherung) 8. Für eine Genehmigung ist der Nachweis der gesicherten Finanzierung der Maßnahme ohne Inanspruchnahme von Krediten erforderlich. 9. Grundsätzlich ist eine erneute Bezuschussung für eine Maßnahme erst nach 20 Jahren möglich. 10. Solaranlagen, d.h. Photovoltaik- sowie thermische Solaranlagen können grundsätzlich auf kirchlichen Gebäuden errichtet werden. Diese bedürfen einer Genehmigung, aber sind nicht zuschussfähig. Dazu ist eine ganzheitliche Betrachtung, in Abwägung aller wirtschlaftlichen, gestalterischen, ökologischen, denkmalpflegerischen (insbesondere bei Kirchendächern) und baulichen Aspekte notwendig. Die Hinweise und Auflagen des Klimaschutzkonzeptes der Diözese Regensburg gelten ergänzend und sind zu beachten. 11. Die Diasporapfarreien im ehemaligen Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen höhere Zuschüsse erhalten.

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