Gesamtwerk

152 Stand 01.01.2024 8.4 Denkmalschutzbehörden Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese kann in Form der amtlichen Baugenehmigung oder als gesonderter Bescheid von der unteren Denkmalschutzbehörde (Genehmigungsbehörde) erteilt werden. Die Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wirken in beratender Funktion bei Bauvorhaben an denkmalgeschützten Gebäuden mit. 8.5 Fachstelle für Bodenarchäologie Eingriffe in den Baugrund bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle für Bodenarchäologie. 8.6 Naturschutzbehörde Maßnahmen, die den Artenschutz von Pflanzen und Tieren betreffen, bedürfen der naturschutzrechtliche Erlaubnis. Diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt. Kirchen und andere historische Gebäude werden vielfach von gebäudebrütenden Arten (v.a. Fledermäuse und Vögel) als Quartier genutzt. Da hier z.T. auch kleine Hohlräume und Spalten als Lebensraum ausreichend sind, bleiben die Tiere oftmals unbemerkt. Dadurch wird bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten vielfach auch unbewusst in diese Lebensstätten eingegriffen oder diese vollständig zerstört, was im Widerspruch zu den artenschutzrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes steht (§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Bleibt diese artenschutzrechtliche Thematik bei der Planung unberücksichtigt und tauchen diese Aspekte erst bei der Bauausführung auf, kann es unter Umständen zu Verzögerungen bei der Ausführung kommen. Deshalb sind die geplanten Umbau- oder Sanierungsarbeiten möglichst frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

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