Gesamtwerk

206 Stand 01.01.2024 3.8 Sonstige Maßnahmen Abbruchmaßnahmen und Entrümpelung Abbruchmaßnahmen finden im Rahmen von Um- oder Rückbauten statt. Aus Brandschutzgründen dürfen Dachböden nicht für Lagerzwecke genutzt werden. Sie sollen grundsätzlich von jeglicher Brandlast freigehalten werden. Umgang mit Schadstoffen Schadstoffbeseitigung: Bestehende Gebäude werden bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastungen von einer qualifizierten Fachkraft untersucht. Nachgewiesene Schadstoffe werden im Zuge einer Baumaßnahme fachgerecht ausgebaut und entsorgt. Entseuchung: Das Beräumen von Tauben- und Fledermauskot in Dachräumen erfolgt aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur durch ausgebildetes Fachpersonal. Umgang mit Bauschädlingen Holzschutz - Imprägnierung: Zur Imprägnierung der Dachkonstruktion werden entsprechend der DIN 52175 und DIN 68800 „Holzschutz im Hochbau“ nur Holzschutzmittel verwendet, die kein PCP und Lindan enthalten. Alle neu einzubauenden Holzteile werden vorher mit einem vorbeugendem Holzschutzmittel (z.B. Borsalzpräparate) behandelt. Für die anzuwendenden Produkte muss eine Volldeklaration vorgelegt werden. Bei Vorkommen von Fledertieren dürfen Holzschutzmaßnahmen nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden. In der Regel betrifft dies den Zeitraum zwischen September und Februar. Der Naturschutzbeauftragte des Landratsamtes muss beteiligt werden. Holzschutzmaßnahmen im Bestand werden nur bei nachweislich aktivem Schädlingsbefall ausgeführt. Holzschutz - Begasung: Zur Begasung in großen Räumen (z.B. Kirchenraum, Dachraum) wird ausschließlich Sulfurylfluorid verwendet. Teilbegasungen (z.B. Raumteile, Altäre, Einzelzimmer) sind nicht sinnvoll. Vor Beginn der Arbeiten muss der ausführende Fachbetrieb alle erforderlichen Genehmigungen vorlegen.

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