Gesamtwerk

222 Stand 01.01.2024 Blitzschutz- und Erdungsanlagen Die Installation einer Blitzschutzanlage ist verpflichtend für Gebäude mit öffentlicher Nutzung (Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheime, Bildungsheime und Schulen). Darüber hinaus sind exponiert situierte Gebäude ebenfalls mit einer Blitzschutzanlage auszurüsten. Die Prüfung derartiger Anlagen sollte ausschließlich durch eine unabhängige Prüfstelle (TÜV oder LGA) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen erfolgen. Nach der Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen („Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung“) sind Blitzschutzanlagen alle drei Jahre, unanhängig von der Art des Gebäudes sowie von der Häufigkeit seiner Nutzung, prüfen zu lassen. Prüfungen / Wartungen und Instandsetzungsarbeiten sind getrennt zu beauftragen. 5.5 Beleuchtungsanlagen Kirchenräume sollen mit einer qualitätvollen Beleuchtung ausgestattet sein. Durch verschiedene Beleuchtungsszenarien lässt sich der liturgische Ablauf unterstützen. Beleuchtungskonzepte werden grundsätzlich mit der Abteilung Planen und Bauen der Diözese abgestimmt. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen sollten Kirchen außen nicht illuminiert werden. Grundsätzlich ist auf eine energiesparende Ausführung von Beleuchtungsanlagen zu achten. Dabei sollen umweltverträgliche und energiesparende Leuchtmittel verwendet werden.

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