Gesamtwerk

50 Stand 01.01.2024 Geschäftsführung Generell ist unabhängig von der Gruppenzahl eine geregelte Geschäftsführung unbedingt erforderlich. Ab einer Einrichtungsgröße von 5 Gruppen bzw. bei mehreren Einrichtungen ab einer Gesamtgruppenzahl von 6 Gruppen ist von der Kirchenstiftung ein Geschäftsführungsvertrag mit dem Diözesan-Caritasverband bzw. eine gleichwertige Geschäftsführung vorzuweisen. Eine gleichwertige Geschäftsführung kann z. B. erfolgen: - Im Ehrenamt: Die Erledigung der Tätigkeiten der Geschäftsführung durch Ehrenamtliche (z. B. Kirchenpfleger) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Für die Übertragung der Tätigkeiten der Geschäftsführung ist zudem ein Beschluss der Kirchenverwaltung erforderlich. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Anstellungsverhältnis zur Pfarrkirchenstiftung: Die Geschäftsführung durch Angestellte der Pfarrkirchenstiftung (z. B. Pfarrsekretär/-in, Verwaltungskraft) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Das übernommene Aufgabengebiet ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Übrigen: Die Übertragung der Geschäftsführung an sonstige Dritte bedarf einer vertraglichen Regelung nach dem Mustergeschäftsführungsvertrag für Kinderta- geseinrichtungen der Diözese Regensburg. Insbesondere sind die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. Im Kirchenverwaltungsbeschluss sind der Nachweis der fachlichen und kirchlichen Eignung des Dritten sowie dessen Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung (abhängig vom Haushaltsvolumen der Kindertageseinrichtung) für den Haftungsfall mit aufzunehmen. Die Eignung muss vor Vertragsabschluss durch die Bischöfliche Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. beurteilt werden. Die Geschäftsführung durch eine Kommune oder durch Dritte, die selbst eine eigene Kindertageseinrichtung betreiben, ist wegen des bestehenden Interessenkonflikts nicht möglich.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjM0OTI2