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C 5

Förderrichtlinien der Diözese

Regensburg

5.1 Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer

Regensburg

Die folgenden Zuschussrichtlinien gelten ab 01.01.2018 für alle ab dem Jahr 2018 durch-

geführten neuen Maßnahmen und Bauabschnitte.

Soweit Zuschüsse prozentual bemessen werden, bilden die notwendigen und stiftungs-

aufsichtlich genehmigten Kosten für die Bausubstanz, die Einrichtung und die Außen-

anlagen (ohne Rodungs- und Pflanzarbeiten), die Grundlage, wobei eine Standardaus-

führung zugrunde gelegt wird.

Für die Errichtung und die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher

Bauträgerschaft dürfen Bauzuschüsse nur gegeben werden, wenn die Kommune nach

Beschluss des Stadt- / Gemeinderates vertraglich die Übernahme von mindestens 2/3

der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten und mindestens 80 % eines eventuellen

Betriebskostendefizits für die Dauer des Betriebes, wenigstens für 25 Jahre, zugesichert

hat.

Zuschüsse dürfen an Kirchenstiftungen nur dann gewährt werden, wenn eine prüfbare

Kirchenrechnung zur Prüfung vorgelegt worden ist.

Bei der Bemessung von Investitionszuschüssen (für Gebäude mit ausschließlicher

Baulast der Kirchenstiftung) gelten folgende Regelsätze bzw. Beträge: