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C 5
Förderrichtlinien der Diözese
Regensburg
5.1 Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer
Regensburg
Die folgenden Zuschussrichtlinien gelten ab 01.01.2018 für alle ab dem Jahr 2018 durch-
geführten neuen Maßnahmen und Bauabschnitte.
Soweit Zuschüsse prozentual bemessen werden, bilden die notwendigen und stiftungs-
aufsichtlich genehmigten Kosten für die Bausubstanz, die Einrichtung und die Außen-
anlagen (ohne Rodungs- und Pflanzarbeiten), die Grundlage, wobei eine Standardaus-
führung zugrunde gelegt wird.
Für die Errichtung und die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher
Bauträgerschaft dürfen Bauzuschüsse nur gegeben werden, wenn die Kommune nach
Beschluss des Stadt- / Gemeinderates vertraglich die Übernahme von mindestens 2/3
der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten und mindestens 80 % eines eventuellen
Betriebskostendefizits für die Dauer des Betriebes, wenigstens für 25 Jahre, zugesichert
hat.
Zuschüsse dürfen an Kirchenstiftungen nur dann gewährt werden, wenn eine prüfbare
Kirchenrechnung zur Prüfung vorgelegt worden ist.
Bei der Bemessung von Investitionszuschüssen (für Gebäude mit ausschließlicher
Baulast der Kirchenstiftung) gelten folgende Regelsätze bzw. Beträge: