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C 8

Externe Fachstellen

8.1 Kommunale und staatliche Genehmigungsbehörden

Bauordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen Baugenehmigungen für

genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß BayBO.

8.2 Regierung

Die Regierungen erteilen die Genehmigungen für öffentlich geförderte Baumaßnahmen

wie Kindertagesstätten und Schulen. Sie nehmen darüber hinaus beratend mit unter-

schiedlichen Fachstellen am Planungsprozess teil.

8.3 Staatliche Bauämter

Bei Bauvorhaben an Gebäuden mit staatlicher Baulast sind im Baulastfall die staatlichen

Bauämter für die Abwicklung der Baumaßnahme zuständig (siehe auch Bauablaufplan,

Kapitel C 2.1.5 )

. Das Bischöfliche Baureferat ist auch bei Gebäuden mit staatlicher

Baulast durch einen Antrag auf Erstbesuch frühzeitig einzubinden. Der Umfang der

staatlichen Baulast ist im Einzelfall zu prüfen. Kirchliche Gebäude, die unter staatlicher

Baulast stehen, können z.B. Pfarrkirchen, Klosterkirchen und Klöster sein.

Die Grundlage für die Abwicklung von Baumaßnahmen mit staatlicher Baulast ist der

Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen, abgeschlossen zwischen dem Freistaat Bayern und

den sieben römisch-katholischen (Erz-) Diözesen in Bayern am 14.03.2017. Der Vertrag

über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden ist am

01.04.2017 in Kraft getreten und für alle zukünftigen Baumaßnahmen bindend.

[→ S. 395]