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C 8
Externe Fachstellen
8.1 Kommunale und staatliche Genehmigungsbehörden
Bauordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen Baugenehmigungen für
genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß BayBO.
8.2 Regierung
Die Regierungen erteilen die Genehmigungen für öffentlich geförderte Baumaßnahmen
wie Kindertagesstätten und Schulen. Sie nehmen darüber hinaus beratend mit unter-
schiedlichen Fachstellen am Planungsprozess teil.
8.3 Staatliche Bauämter
Bei Bauvorhaben an Gebäuden mit staatlicher Baulast sind im Baulastfall die staatlichen
Bauämter für die Abwicklung der Baumaßnahme zuständig (siehe auch Bauablaufplan,
Kapitel C 2.1.5 )
. Das Bischöfliche Baureferat ist auch bei Gebäuden mit staatlicher
Baulast durch einen Antrag auf Erstbesuch frühzeitig einzubinden. Der Umfang der
staatlichen Baulast ist im Einzelfall zu prüfen. Kirchliche Gebäude, die unter staatlicher
Baulast stehen, können z.B. Pfarrkirchen, Klosterkirchen und Klöster sein.
Die Grundlage für die Abwicklung von Baumaßnahmen mit staatlicher Baulast ist der
Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen, abgeschlossen zwischen dem Freistaat Bayern und
den sieben römisch-katholischen (Erz-) Diözesen in Bayern am 14.03.2017. Der Vertrag
über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden ist am
01.04.2017 in Kraft getreten und für alle zukünftigen Baumaßnahmen bindend.
[→ S. 395]