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E 1

Grundordnung des Römischen

Messbuchs

110. Alle, die eine Kirche betreten, tauchen, einem löblichen Brauch folgend, eine Hand

in das Weihwasser im Becken und bekreuzigen sich zum Gedenken an die Taufe.

295. Der Altarraum ist der Ort, wo der Altar steht, wo das Wort Gottes verkündet wird

und wo der Priester, der Diakon und die anderen liturgischen Dienste ihre Aufgabe

ausüben. Vom Schiff der Kirche hat er sich durch eine gewisse Erhöhung oder durch eine

besondere Gestaltung und Ausstattung in geeigneter Weise zu unterscheiden. Er hat so

geräumig zu sein, dass die Eucharistiefeier leicht vollzogen und mitverfolgt werden kann.

296. Der Altar, auf dem das Kreuzesopfer unter sakramentalen Zeichen gegenwärtig

gesetzt wird, ist auch der Tisch des Herrn, an dem das Volk Gottes zusammengerufen

wird, um in der Messe daran teilzunehmen. Er ist schließlich Mittelpunkt der Danksagung,

die in der Eucharistie vollzogen wird.

297. Die Eucharistiefeier ist in einem sakralen Raum auf dem Altar zu vollziehen.

Außerhalb eines sakralen Raumes kann sie auch auf einem passenden Tisch gehalten

werden, wobei immer ein Altartuch, das Korporale, Kreuz und Leuchter beizubehalten

sind.

298. In jeder Kirche soll es sinnvollerweise einen feststehenden Altar geben, der Jesus

Christus, den lebendigen Stein (1 Petr 2,4; vgl. Eph 2,20), deutlicher und dauerhaft

bezeichnet. An den übrigen Orten aber, die für heilige Feiern bestimmt sind, kann es ein

Tragaltar sein. Feststehend wird ein Altar genannt, wenn er so errichtet wird, dass er fest

mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; tragbar heißt

er hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.

299. Der Altar ist von der Wand getrennt zu errichten, so dass man ihn leicht umschreiten

und die Feier an ihm dem Volk zugewandt vollzogen werden kann. Das empfiehlt sich

überall, wo es möglich ist. Der Altar ist aber so aufzustellen, dass er wahrhaft den

Mittelpunkt bildet, dem sich die Aufmerksamkeit der ganzen Versammlung der Gläubigen

von selbst zuwendet. In der Regel hat er feststehend und geweiht zu sein.