Kapitel B

44 Stand 01.01.2024 Das Vorhalten eines Gebäudes für eine Nutzung, die nicht oder nicht auf Dauer gesichert ist, kann aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht vertreten werden. Gebäudebestand, der nicht dem Bedarf entspricht, sollte bedarfsgerecht gemacht werden (Neubau, Erweiterung, Rückbau, Abbruch, Verkauf, Vergabe im Erbbaurecht).

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