Kapitel B

48 Stand 01.01.2024 Kategorie 3: Wohnhaus (Mietobjekt) Voraussetzungen: - Für das Pfarrhaus ist kein aktiver Pfarrer vorgesehen. - Es gelten die Regeln der Wirtschaftlichkeit, wie sie für herkömmliche Wohnhäuser anzusetzen sind. Dies betrifft alle Bereiche der Bewirtschaftung wie Instandhaltung, Nebenkosten, Renovierung, Vermietung, usw. Erst nach dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung lässt sich grundsätzlich entscheiden, ob das Haus renoviert und vermietet, veräußert, im Wege des Erbbaurechtes abgegeben oder eventuell abgebrochen werden soll. - Das Haus kann eventuell an einen Subsidiär oder sonstigen Ruhestandsgeistlichen, an einen Diakon, an eine Pastorale Mitarbeiterin / einen Pastoralen Mitarbeiter oder an eine Privatperson zu ortsüblichen Mietpreisen vermietet werden. 2.5 Pfarr- und Jugendheime Im Zusammenhang mit der Pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden. Um die neue pastorale Planung im Zusammenhang mit künftigen Pfarr- und Jugendheimen berücksichtigen zu können, sind grundsätzliche Fragen zu klären. Für alle Baumaßnahmen an Pfarr- und Jugendheimen (Neubauten und Sanierungen) muss unter Berücksichtigung der pastoralen Planung eine enge inhaltliche Abstimmung zwischen der Hauptabteilung, Immobilienmanagement, der Hauptabteilung Finanz- und Vermögensverwaltung und der AG Pastorale Planung erfolgen und anschließend durch die Baukommission eine Einzelfallentscheidung herbeigeführt werden. Ausgenommen davon sind Notmaßnahmen, die keinen Aufschub zulassen (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Die Schaffung eines Pfarr- und Jugendheims wird als Einzelfall in der Bischöflichen Baukommission beraten und entschieden. Die Größe des Pfarr- und Jugendheimes richtet sich nach der aktuellen Katholikenzahl und wird durch die diözesanen Raumprogramme definiert. In Einzelfällen können in Pfarreien, die nicht Pfarrsitz sind, weitere Flächen für eine Pfarrverwaltung erforderlich werden. Diese Flächen sind keine Büroarbeitsplätze, sondern sollen lediglich die Möglichkeit für Besprechungen bieten. Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung und Instandhaltung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

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