Kapitel C

131 Aufzugsanlagen Ist bei Neubauten von Pfarr- und Jugendheimen der Einbau eines Aufzugs aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlich, können die geltenden Kostenobergrenzen um max. 84.000,00 EUR angehoben werden. Diese Maßnahme ist grundsätzlich förderfähig. Küchen in Pfarrhäusern Die Kosten für Küchenschränke, einen Elektro-Herd sowie eine Spüle werden von der Kirchenverwaltung übernommen. Die Kosten für die übrigen Elektrogeräte wie z.B. Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine oder Mikrowelle müssen vom Wohnungsinhaber, nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen, privat übernommen werden. Maßnahmen an vermieteten Objekten Um eine Baumaßnahme, Nutzungsänderung oder Abbruch durchführen zu können, ist es erforderlich das Mietverhältnis zu kündigen oder einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen. Bei einer Kündigung müssen neben der Einhaltung der Formvorschriften, der Kündigungsgrund benannt und die Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn keine längeren Kündigungsfristen im Mietvertrag vereinbart wurden, gelten für Vermieter bei Mietverhältnissen nachfolgende Kündigungsfristen (abzüglich der sogenannten Karenzzeit): - Mietdauer unter 5 Jahren: 3 Monate - Mietdauer ab 5 Jahre, aber unter 8 Jahre: 6 Monate - Mietdauer ab 8 Jahre: 9 Monate Um keine Fristen zu versäumen, ist es notwendig, alle vorhandenen Mietverträge nebst Schriftverkehr umgehend an die Abteilung Vermietung und Verpachtung der Hauptabteilung Immobilienmanagement des Bischöflichen Ordinariates zu senden, so dass die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden kann.

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