Kapitel D

224 Stand 01.01.2024 5.7 Förderanlagen Aufzüge Allgemeiner Hinweis: Der laufende Betrieb einer Aufzugsanlage erfordert einen erheblichen finanziellen Aufwand durch die notwendigen Wartungen und Sicherheitskontrollen. Die Verantwortung zum ordnungsgemäßen Betrieb von Aufzugsanlagen obliegt den betreffenden Kirchenstiftungen. Neubau: Wird der Einbau eines Aufzugs erforderlich, können die geltenden Kostenobergrenzen angehoben werden (siehe Kapitel C 4 „Kostenobergrenzen für Neubauten“). Umbau: Bei dem nachträglichen Einbau einer Aufzugsanlage im Bestand sind insbesondere die erhöhten baulichen Schwierigkeiten im Bereich des Brandschutzes, der räumlichen Struktur und ggf. des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Beurteilung über die Möglichkeit des Einbaus einer Aufzugsanlage erfolgt in Abstimmung mit der Abteilung Planen und Bauen. Aufzüge in Pfarr- und Jugendheimen: Der Einbau von Aufzügen in mehrgeschossigen Pfarr- und Jugendheimen ist grundsätzlich möglich und förderfähig. Dabei ist darauf zu achten, dass unter Beachtung der jeweiligen baulichen Gegebenheiten möglichst wirtschaftliche Lösungen realisiert werden. Die Abstimmung der Maßnahmen erfolgt mit den zuständigen Fachstellen. Eine Vorlage in der Bischöflichen Baukommission ist nur in Sonderfällen erforderlich. 5.8 Nutzungsspezifische Anlagen Turmuhren: Stillgelegte, historische Turmuhren sollen an ihrem Standort bleiben. 5.9 Gebäudeautomation In Technik-, Dach- und Kellerräumen sind Installationen aufputz auszuführen. Grundsätzlich ist der Grad der Gebäudeautomation auf ein Minimum zu beschränken.

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