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1.3 Barrierefreiheit

Grundsätzlich sollen alle Gebäude barrierefrei erschließbar sein. Insbesondere für

öffentlich genutzte Bereiche (z.B. Pfarrverwaltung, Pfarr- und Jugendheim, Kirche,

Kindergarten) ist dies erforderlich (siehe Kapitel D 5.7 „Vorgaben und Standards

technischer Anlagen, Förderanlagen“).

1.4 Brandschutz

Bei kirchlichen Gebäuden gelten die gesetzlichen Brandschutzanforderungen. Grund-

sätzlich soll der bauliche Brandschutz dem anlagentechnischen Brandschutz vorgezogen

werden.

Zusätzlich sollte bei Kirchengebäuden Folgendes beachtet werden:

Alle Öffnungen zwischen dem Dachraum des Kirchenschiffs und dem Turm sind

durch entsprechende Feuerschutzabschlüsse zu schließen. Türen sollten mindestens

rauchdicht, besser feuerhemmend ausgeführt werden (T 30). Dies kann u.a. durch eine

massive Eichenholztüre mit mindestens 5 cm Türblattstärke erreicht werden. Brandmel-

deanlagen in Kirchen sind nicht zwingend erforderlich, aber über ihren Einbau kann im

Einzelfall nachgedacht werden.

In Wohnungen müssen grundsätzlich Schlafräume und Flure zu Aufenthaltsräumen mit

funktionsfähigen Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Ziel der Rauchwarnmelder ist die frühzeitige Erkennung des Brandrauchs, um so die

Eigenrettung zu gewährleisten.Dies gilt sowohl für eigengenutzte als auch vermietete

Wohnbereiche. Der Eigentümer ist für die Bereitstellung der Rauchwarnmelder zuständig.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist zwischen Eigentümer und Nutzer/Mieter zu

regeln.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Amtsblatt Nr.11 vom 25.Oktober 2017.

Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO):

Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder Art. 46 Abs. 4