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3.8 Sonstige Maßnahmen

Abbruchmaßnahmen und Entrümpelung

Abbruchmaßnahmen finden im Rahmen von Um- oder Rückbauten statt. Aus Brand-

schutzgründen dürfen Dachböden nicht für Lagerzwecke genutzt werden. Sie sollen

grundsätzlich von jeglicher Brandlast freigehalten werden.

Umgang mit Schadstoffen

Schadstoffbeseitigung:

Bestehende Gebäude werden bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastungen von

einer qualifizierten Fachkraft untersucht. Nachgewiesene Schadstoffe werden im Zuge

einer Baumaßnahme fachgerecht ausgebaut und entsorgt.

Entseuchung:

Das Beräumen von Tauben- und Fledermauskot in Dachräumen erfolgt aus Gründen des

Gesundheitsschutzes nur durch ausgebildetes Fachpersonal.

Umgang mit Bauschädlingen

Holzschutz - Imprägnierung:

Zur Imprägnierung der Dachkonstruktion werden entsprechend der DIN 52175 und DIN

68800 „Holzschutz im Hochbau“ nur Holzschutzmittel verwendet, die kein PCP und

Lindan enthalten. Alle neu einzubauenden Holzteile werden vorher mit einem vorbeu-

gendem Holzschutzmittel (z.B. Borsalzpräparate) behandelt. Für die anzuwendenden

Produkte muss eine Volldeklaration vorgelegt werden. Bei Vorkommen von Fledertieren

dürfen Holzschutzmaßnahmen nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden. In der

Regel betrifft dies den Zeitraum zwischen September und Februar. Der Naturschutzbe-

auftragte des Landratsamtes muss beteiligt werden. Holzschutzmaßnahmen im Bestand

werden nur bei nachweislich aktivem Schädlingsbefall ausgeführt.

Holzschutz - Begasung:

Zur Begasung in großen Räumen (z.B. Kirchenraum, Dachraum) wird ausschließlich

Sulfurylfluorid verwendet. Teilbegasungen (z.B. Raumteile, Altäre, Einzelzimmer) sind

nicht sinnvoll. Vor Beginn der Arbeiten muss der ausführende Fachbetrieb alle erforder-

lichen Genehmigungen vorlegen.