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Stand 01.01.2019

Blitzschutz- und Erdungsanlagen

Die Installation einer Blitzschutzanlage ist verpflichtend für Gebäude mit öffentlicher

Nutzung (Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheime, Bildungsheime und Schulen).

Darüber hinaus sind exponiert situierte Gebäude ebenfalls mit einer Blitzschutzanlage

auszurüsten.

Die Prüfung derartiger Anlagen sollte ausschließlich durch eine unabhängige Prüfstelle

(TÜV oder LGA) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen erfolgen. Nach

der Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrich-

tungen („Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung“) sind Blitzschutzanlagen alle drei Jahre,

unanhängig von der Art des Gebäudes sowie von der Häufigkeit seiner Nutzung, prüfen

zu lassen.

Prüfungen / Wartungen und Instandsetzungsarbeiten sind getrennt zu beauftragen.

5.5 Beleuchtungsanlagen

Kirchenräume sollen mit einer qualitätvollen Beleuchtung ausgestattet sein. Durch

verschiedene Beleuchtungsszenarien lässt sich der liturgische Ablauf unterstützen.

Beleuchtungskonzepte werden grundsätzlich mit dem Bischöflichen Baureferat

abgestimmt. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen sollten Kirchen außen nicht

illuminiert werden.

Grundsätzlich ist auf eine energiesparende Ausführung von Beleuchtungsanlagen zu

achten. Dabei sollen umweltverträgliche und energiesparende Leuchtmittel verwendet

werden.