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Stand 01.01.2019

6.3 Technische Anlagen in Außenanlagen

Außenbeleuchtung:

Öffentlich zugängliche Wege und Zugänge werden entsprechend der Verkehrssiche-

rungspflicht beleuchtet. Darüber hinaus ist die Außenbeleuchtung von Kirchengebäuden

nicht zulässig.

6.4 Pflanz- und Saatflächen

Bei der Bepflanzung werden vorzugsweise heimische Sträucher und Gehölze verwendet.

Bei öffentlich zugänglichen Freiflächen, vor allem bei Kindergärten und Pfarr- und

Jugendheimen, ist auf giftige Pflanzen zu verzichten.

6.5 Anmerkung zum Naturschutz

Beseitigung von Bäumen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz

In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist das Fällen von Bäumen oder das

Zurückschneiden bis auf den Stock außerhalb eines Waldes grundsätzlich verboten.

Allerdings kann bei der jeweiligen Naturschutzbehörde ein Ausnahme- bzw. Befrei-

ungsantrag gestellt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung

des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume dürfen in diesem

Zeitraum ausgeführt werden.