79 Bei der Beauftragung von Planungsleistungen für Maßnahmen an Kindertagesstätten ist das erforderliche Vergabeverfahren im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für das Verfahren sind die Vorgaben des Fördermittelgebers. In der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31.07.2018 (AllMBI. S. 547) zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung 27.12.2024 (BayMBi Nr. 11), werden u.a. die Vergabegrundsätze von freiberuflichen Dienstleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI und sonstigen freiberuflichen Leistungen) neu geregelt. Bei kommunalen Baukostenzuschüssen sind vom Maßnahmenträger (Kirchenstiftung) die Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergaben einzuhalten. Mit der Bekanntmachung wird die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen deutlich vereinfacht, wenn das Auftragsvolumen unter dem EU-Schwellenwert liegt. Dennoch sind auch hier Vergaberegeln einzuhalten. Eine freihändige Vergabe (Direktvergabe) an einen Planer ist i.d.R. nicht möglich. Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte finden unmittelbar nach Gesetz die Regelungen des GWB und der VgV Anwendung. Zu beachten ist hierbei die relevante Änderung des §3 Abs. 7 VgV gem. BGBI. vom 23.08.2023, der nun eine isolierte Betrachtung nach Leistungsbildern der HOAI nicht mehr vorsieht. Es sind daher in der Regel alle Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Planung der technischen Ausrüstung, Brandschutzplanung, Gutachten etc.) zu addieren. Überschreitet die Summe der Planungshonorare (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert, sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben. Ausnahmen können in Einzelfällen denkbar sein, wenn ein funktionaler Zusammenhang nicht besteht. Diese Ausnahmen sind aber mit der Fördermittelstelle abzustimmen. Eine Rückausnahme gilt für 20% des Auftragsumfangs, jedoch max. 80.000 €. Bis zu 20% eines Auftrags, max. jedoch 80.000 EUR netto je Auftrag, können auch bei eigentlich dem EU-Vergaberecht unterliegenden Vergaben nur national vergeben werden. Beispiel: Gesamtauftrag für freiberufliche Leistungen: 500.000 EUR. 20% daraus sind 100.000 EUR. Ein einzelner Auftrag darf jedoch max. 80.000 EUR ausmachen. Unterschreitet das Gesamtvolumen der Planungshonorare die (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert reicht es in der Regel aus, nur drei Angebote von Planern unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, der Gleichbehandlung, des wechselnden Bieterkreises sowie auch der landkreisübergreifenden Abfrage einzuholen. Auf die Eigenverantwortung des Auftraggebers wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. In jedem Fall ist die Dokumentation als Nachweis über die im Interesse der
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