81 2.7 Orgelneubauten bzw. Orgelumbauten 1. Erstbesuch: Bestandsaufnahme und Erstellen von Handreichung für die Pfarrei durch den Beauftragten für das Orgelwesen (Fachstelle Kirchenmusik) und den Orgelsachverständigen, ggf. durch das Immobilienmanagement, Abteilung Planen und Bauen und das Amt für Denkmalpflege 2. Planung: Durchführung eines Planungsgutachtens durch den Orgelsachverständigen 3. Umbau, Neubau: Beschluss durch die Kirchenverwaltung mit Stellungnahme des Pfarrgemeinderats 4. Genehmigung: - Genehmigung und ggf. denkmalrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt, die Stadtverwaltung und/oder das Amt für Denkmalpflege - Grundsatzentscheidung durch die Kommission für kirchliche Kunst 5. Ausschreibung: Beschränkte Ausschreibung mit 3 Orgelbaufirmen (bevorzugt aus der Diözese Regensburg) auf Grundlage des Planungsgutachtens und Einholung von Angebot für Wartungsvertrag durch die Kirchenstiftung. Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe) anzufordern. 6. Planung: - Statisches Gutachten für die Empore durch die Kirchenstiftung, den Statiker und ggf. Amt für Denkmalpflege - Vergabegutachten durch den Orgelsachverständigen - Prospektgestaltung durch den Orgelbauer, Künstler, Vertreter der Kirchenverwaltung und den Beauftragten für das Orgelwesen
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