Gesamtwerk

228 Stand 01.01.2024 6.3 Technische Anlagen in Außenanlagen Außenbeleuchtung: Öffentlich zugängliche Wege und Zugänge werden entsprechend der Verkehrssicherungspflicht beleuchtet. Darüber hinaus ist die Außenbeleuchtung von Kirchengebäuden nicht zulässig. Artikel 9 des Bayerischen Immissionsschutzgesetztes über Vermeidbare Lichtemissionen ist zu beachten. 6.4 Pflanz- und Saatflächen Bei der Bepflanzung werden vorzugsweise heimische Sträucher und Gehölze verwendet. Bei öffentlich zugänglichen Freiflächen, vor allem bei Kindergärten und Pfarr- und Jugendheimen, ist auf giftige Pflanzen zu verzichten. 6.5 Anmerkung zum Naturschutz Beseitigung von Bäumen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist das Fällen von Bäumen oder das Zurückschneiden bis auf den Stock außerhalb eines Waldes grundsätzlich verboten. Allerdings kann bei der jeweiligen Naturschutzbehörde ein Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag gestellt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume dürfen in diesem Zeitraum ausgeführt werden.

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