Gesamtwerk

Baurichtlinien 01. Januar 2024

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3 Kirchliches Bauen beinhaltet alle Aspekte des Bauens, im Kontext von Kirche in weltlichem und in religiösem Sinne. Dabei geht es in erster Linie darum, den pastoralen Verkündigungsauftrag der katholischen Kirche im Bistum Regensburg glaubhaft und zeitgemäß baulich umzusetzen. Gebäude und bauliche Maßnahmen, die für diesen Zweck erforderlich sind, müssen über die allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen hinaus, ihren Zweck im Sinne des pastoralen Anspruchs erfüllen. Kirchliches Bauen trägt Sorge dafür, dass der pastoral benötigte Gebäudebestand im Bistum Regensburg mit Sorgfalt und Weitblick so gestaltet wird, dass damit die vielfältigen Anforderungen der Kirche im Bistum Regensburg bestmöglich erfüllt werden können. Ergänzend zum bestehenden Angebot der persönlichen und individuellen Beratung, die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariates angeboten wird, bieten die vorliegenden Baurichtlinien die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit und auf einfachem Wege, mit allen grundlegenden Informationen zum Thema „Kirchliches Bauen im Bistum Regensburg“ vertraut zu machen. Das Werk stellt gleichzeitig ein Praxishandbuch dar, in dem alle Rahmenbedingungen für die Durchführung von kirchlichen Baumaßnahmen abgebildet sind. Nachhaltigkeit und Klimagerechtes Bauen sind Themen die heute im Fokus stehen. Auf der Grundlage der Enzyklika „Laudato si‘“ (Papst Franziskus | 2015), hat sich das Bistums Regensburg mit der Verabschiedung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes selbst verpflichtet, den CO2 Ausstoß im Bistum bis 2030 um 50 % gegenüber dem Referenzjahr 2017 / 2018 zu reduzieren. Ich lade Sie ein, nutzen Sie die Baurichtlinien, damit Ihr Bauvorhaben auf einen guten Weg und sicher ins Ziel gebracht werden kann, und unsere kirchlichen Gebäude zukunftsweisende, lebendige Orte des Glaubens und der Gemeinschaft bleiben. Herzlichst, Ihr Paul Höschl Bischöflicher Baudirektor Vorwort

4 Stand 01.01.2024 Inhaltsverzeichnis A Grundlagen A 1 Erwartungen und Ziele der kirchlichen Baurichtlinien A 2 Beteiligte Stellen innerhalb der Diözese Regensburg A 3 Finanz- und Vermögensverwaltung A 4 Immobilienmanagement, Planen und Bauen A 5 Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst A 6 Bischöfliche Baukommission B Gesamtbetrachtung B 1 Zielvorgaben B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien C Einzelne Baumaßnahme C 1 Zielvorgaben C 2 Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen C 3 Diözesane Raumprogramme für Neubauten C 4 Kostenobergrenzen für Neubauten C 5 Förderrichtlinien der Diözese Regensburg C 6 Externe Planungspartner C 7 Interne Fachstellen C 8 Externe Fachstellen 7 11 13 17 23 29 33 37 41 43 53 59 63 65 97 111 119 135 141 151

5 155 159 169 173 211 215 227 231 233 239 243 249 265 269 273 285 295 313 319 341 345 371 381 397 D Vorgaben und Standards D 1 Allgemeine Vorgaben und Standards D 2 Voruntersuchungen D 3 Vorgaben und Standards bei Bestandsbauten D 4 Vorgaben und Standards bei Neubauten D 5 Vorgaben und Standards technischer Anlagen D 6 Vorgaben und Standards bei Außenanlagen D 7 Pflege und Unterhalt D 8 Christliche Bildsymbole / Kunstwerke an kirchlichen Gebäuden E Liturgische Vorgaben E 1 Grundordnung des Römischen Messbuchs E 2 Diözesane Hinweise für Kirchenumgestaltungen F Energieleitlinien F 1 Einführung F 2 Energiebewusstes Nutzerverhalten F 3 Professionelle Energiekonzepte F 4 Bauliche Maßnahmen im Bestand F 5 Energieausweis F 6 Kirchen G Downloadbereich G 1 Durchführung Baumaßnahme G 2 Energie G 3 Staatliche Baulast G 4 Wartung, Pflege und Unterhalt

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7 A Grundlagen

8 Stand 01.01.2024 A Grundlagen A 1 Erwartungen und Ziele der kirchlichen Baurichtlinien A 2 Beteiligte Stellen innerhalb der Diözese Regensburg A 3 Finanz- und Vermögensverwaltung 3.1 Bischöfliche Finanzkammer allgemein 3.2 3.3 3.4 Stiftungsaufsichtsbehörde Organisation und Kontakt Bistumskarte 3.5 Bischöfliche Finanzkammer - Sachgebiet Versicherungen A 4 Immobilienmanagement, Planen und Bauen 4.1 Organigramm 4.2 Bistumskarte 4.3 Kontakt A 5 Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst 5.1 Mitglieder / Vortragende 5.2 Termine 5.3 Aufgaben A 6 Bischöfliche Baukommission 6.1 Mitglieder / Vortragende 6.2 Termine 6.3 Aufgaben 11 13 17 17 18 19 20 23 24 24 25 29 29 29 30 33 33 33 34

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11 A 1 Erwartungen und Ziele der kirchlichen Baurichtlinien Das vorliegende Werk der Baurichtlinien Diözese Regensburg soll ein Praxishandbuch sein, das allen, die im Bereich des kirchlichen Bauens eingebunden sind, einen Überblick über die gesetzten Rahmenbedingungen sowie sämtliche Verfahrens- und Verwaltungsschritte im Bereich des kirchlichen Bauens gibt. Mit den Baurichtlinien sollen die für die Pflege und den Unterhalt von kirchlichen Gebäuden verantwortlichen Kirchenverwaltungen künftig eine verbindliche Handreichung mit der Darstellung aller Rahmenbedingungen für die Planung und Umsetzung von kirchlichen Baumaßnahmen erhalten. Darüber hinaus zeigen sie die übergeordneten Zielsetzungen der Diözese Regensburg im Umgang mit kirchlichem Gebäudebestand auf.

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13 Bistumsleitung: Grundsätzliche Weichenstellungen werden von der Bistumsleitung in der Ordinariatskonferenz festgelegt. Pastorale Planung: Im Rahmen der pastoralen Planung erfolgt derzeit auf Dekanatsebene eine zukunftsorientierte Neustrukturierung von Pfarreiengemeinschaften im Bistum Regensburg. Diözesansteuerausschuss: Die Mittel für Renovierungs- und Investitionsmaßnahmen werden innerhalb der geltenden Förderrichtlinien im Rahmen des Diözesanhaushalts durch den Diözesansteuerausschuss unter Vorsitz des Diözesanbischofs freigegeben. Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst: Die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst entscheidet über Um- und Neugestaltung von Kirchen und anderen Sakralräumen. Bischöfliche Baukommission: Die Bischöfliche Baukommission behandelt Anträge und Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften, die sich im Eigentum von Katholischen Kirchen- und Pfründestiftungen im Bistum Regensburg befinden und aus Sicht der Stiftungsaufsicht behandelt werden müssen. Finanz- und Vermögensverwaltung: Investitionsmaßnahmen bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Stiftungsaufsichtsbehörde im Bistum Regensburg ist die Bischöfliche Finanzkammer. A 2 Beteiligte Stellen innerhalb der Diözese Regensburg

14 Stand 01.01.2024 Immobilienmanagement: Die Hauptabteilung 8 Immobilienmanagement mit den Abteilungen A1 Planen und Bauen, A2 Verwaltung von Grundstücken und Immobilien sowie A3 Betrieb und Unterhalt, steht für die Etablierung eines umfassenden und integrierten Immobilienmanagements für das Bistum Regensburg. Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden von Kirchenstiftungen werden durch die Kirchenverwaltung initiiert und durch die Abteilung Planen und Bauen begleitet (sh. Kap. C). Katholische Kirchenstiftung: Die Katholische Kirchenstiftung, vertreten durch die Kirchenverwaltung, ist verantwortlich für Pflege und Erhalt des kirchlichen Gebäudebestands (sh. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayrischen (Erz-) Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018). Pfarrgemeinderat: Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der KV-Vorstand dem KV-Beschluss die Stellungnahme des PGR bei (siehe KiStiftO, Art. 24, Abs. 4).

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17 3.1 Bischöfliche Finanzkammer allgemein Die Bischöfliche Finanzkammer ist unter anderem für die Verwaltung des Haushalts des Bistums Regensburg verantwortlich. Sie kann die Gelder nicht nach eigenem Ermessen verwenden und vergeben. Die Diözese ist an vorgegebene Haushaltsgrundsätze gebunden, die in der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der Bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) klar geregelt sind. Demnach wird vom Diözesansteuerausschuss unter Vorsitz des Diözesanbischofs jährlich ein Haushaltsplan beschlossen, in dem die Verwendung der Mittel festgesetzt ist. 3.2 Stiftungsaufsichtsbehörde Die Bischöfliche Finanzkammer ist vom Diözesanbischof die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Diözese übertragen worden. Es geht dabei darum, die jeweils Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern, zu schützen und zu stärken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen erledigt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der stiftungsmäßigen Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. Auf Grundlage von Art. 44 der Ordnung für kirchliche Stiftungen müssen Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art (z.B. Anstellung von Personal, Investitionsmaßnahmen, Grundstücksgeschäfte, Geschäftsführungsvertrag für Kindertagesstätten) erwarten lassen, durch die Stiftungsaufsichtsbehörde vor einer Beauftragung genehmigt werden. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass vor Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung in Vollzug gesetzte Beschlüsse regelmäßig eine schwebende Unwirksamkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts herbeiführen. A 3 Finanz- und Vermögensverwaltung

18 Stand 01.01.2024 Eine nachträgliche Erteilung der vorgeschriebenen stiftungsaufsichtlichen Genehmigung führt zur Rechtssamkeit (§ 184 BGB), eine Nichterteilung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts - und zwar jeweils rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. 3.3 Organisation und Kontakt Postanschrift: Diözese Regensburg KdöR Bischöfliche Finanzkammer Allgemeine Verwaltung, Haushalt, Jahresabschlüsse Finanzierung und Zuschusswesen Niedermünstergasse 1 93047 Regensburg Leitung: Erwin Saiko Bischöflicher Finanzdirektor Leiter der Hauptabteilung Finanz- und Vermögensverwaltung Wolfgang Bräutigam stellvertrender Bischöflicher Finanzdirektor Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung, Haushalt, Jahresabschlüsse Fachbereich Finanzierung und Zuschusswesen: Hildegard Fröschl E-mail: hildegard.froeschl@bistum-regensburg.de Dekanate: Kelheim, Geisenfeld-Pförring, Deggendorf-Viechtach, Straubing-Bogen Katharina Birkenseer E-mail: katharina.birkenseer@bistum-regensburg.de Dekanate: Laaber-Regenstauf, Donaustauf-Schierling, Cham, Nabburg-Neunburg Michael Scheuerer E-mail: michael.scheuerer@bistum-regensburg.de Dekanate: Regensburg, Landshut, Dingolfing-Eggenfelden, Straubing-Bogen, Deggendorf-Viechtach

19 Daniel Zimmermann E-mail: daniel.zimmermann@bistum-regensburg.de Dekanate: Regensburg, Laaber-Regenstauf, Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt-Weiden, Tirschenreuth-Wunsiedel Daniel Zimmermann Katharina Birkenseer Hildegard Fröschl Michael Scheuerer 3.4 Bistumskarte Michael Scheuerer, Daniel Zimmermann

20 Stand 01.01.2024 3.5 Bischöfliche Finanzkammer - Sachgebiet Versicherungen Ansprechpartner/in für Versicherungsschäden an Gebäuden: Claudia Fleischmann E-Mail: versicherungen@bistum-regensburg.de Tel.: 0941-597-1114 Grundsätzlich gilt, dass jeder Versicherungsschaden unverzüglich nach Bekanntwerden der Bischöflichen Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, mit den hierzu notwendigen Unterlagen (Schadensmeldung/-schilderung, Nachweise) angezeigt werden muss. Um Fristen in eiligen Schadensangelegenheiten (z.B. Klagefristen) und ggf. auch eine schnellstmöglich notwendige Beauftragung eines Sachverständigen zu gewährleisten, sollten die Schäden zusätzlich telefonisch unter 0941-597-1114 (im Vertretungsfall LIGA Gassenhuber Versicherungsagentur: 089-641895-35) vorangemeldet werden. Unter dem Kapitel G, Downloadbereich steht eine Informationsbroschüre über die Vorgehensweise nach Eintritt eines Schadensfalles in der Gebäude-/Inhaltssicherung zur Verfügung (InfoGebäudeInhaltsversicherung.pdf).

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23 Die Abteilung Planen und Bauen berät die katholischen Kirchenstiftungen des Bistums Regensburg in baufachlichen Fragen. Dabei wird angestrebt, in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Kirchenverwaltungen den vorhandenen Gebäudebestand fachgerecht zu pflegen, zu unterhalten und bedarfsgerecht zu optimieren sowie Perspektiven für einen zukunftsfähigen Erhalt der benötigten Gebäudestrukturen aufzuzeigen. Baumaßnahmen am kirchlichen Gebäudebestand müssen wirtschaftlich vertretbar sein und sollen in angemessener Qualität ausgeführt werden. Dafür ist eine qualitativ hochwertige Planung maßgeblich. Bei Kirchengebäuden wird besonderer Wert auf den sensiblen Umgang mit vorhandener Bausubstanz gelegt. Energetische Aspekte, wie die Reduzierung des Energiebedarfs im kirchlichen Gebäudebestand, werden als aktueller Handlungsauftrag gesehen. In Kurzform lässt sich der Leistungsbereich bei der Bearbeitung von einzelnen Baumaßnahmen auf zwei Hauptpositionen zusammenfassen: - Baufachliche Beratung im Rahmen eines Erstbesuchs - Baufachliche Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in diesen Belangen mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung zur Verfügung. A 4 Immobilienmanagement, Planen und Bauen

24 Stand 01.01.2024 Leitung Diözesanarchitekten: Günther Augsburger Emanuela von Branca Sabine Faderl Martina Hackl Marc Hiller Tom Kristen Thomas Neft Regina Schober Frank Seeger Martin Viertl Karin Weiherer-Mulzer Vertragswesen: Susanne Jobst Saskia Schötzigk Sekretariat Vertragswesen: Martina Bleicher Birgit Forchhammer Datenerfassung: Albert Fuchs Beate Lautenschlager Paul Höschl Bischöflicher Baudirektor Jan Hochgeschurz Stellvertretender Leiter Marc Hiller Martina Hackl Frank Seeger Sabine Faderl Karin Weiherer-Mulzer Martin Viertl Günther Augsburger Tom Kristen Regina Schober 4.1 Organigramm 4.2 Bistumskarte Techn. Assistenz Leitung: Doris Geß Sekretariat: Renate Halb Hildegard Jobst Martina Kirsch

25 Marc Hiller Dipl. Ing. (FH) – Architekt Diözesanarchitekt Telefon: 0941-597-1186 E-mail: marc.hiller@bistum-regensburg.de Dekanat Tirschenreuth-Wunsiedel, Dekanat Neustadt-Weiden Jan Hochgeschurz Dipl. Ing. (Univ.) – Architekt Stellvertretender Leiter Telefon: 0941-597-1191 E-mail: jan.hochgeschurz@bistum-regensburg.de Paul Höschl Dipl. Ing. (FH) – Architekt BDA ao Bischöflicher Baudirektor Telefon: 0941-597-1181 E-mail: paul.hoeschl@bistum-regensburg.de Postanschrift Bischöfliches Ordinariat Immobilienmanagement, Planen und Bauen Niedermünstergasse 1 93047 Regensburg Telefon: 0941-597-1180 Telefax: 0941-597-1190 E-Mail: planenundbauen@bistum-regensburg.de Günther Augsburger Dipl. Ing. (FH) – Architekt Diözesanarchitekt Telefon: 0941-597-1184 E-mail: guenther.augsburger@bistum-regensburg.de Dekanat Geisenfeld-Pförring, Dekanat Kelheim Martina Hackl Dipl. Ing. (Univ.) – Architektin Diözesanarchitektin Telefon: 0941-597-1185 E-mail: martina.hackl@bistum-regensburg.de Dekanat Amberg-Sulzbach, Dekanat Schwandorf, Dekanat Laaber-Regenstauf 4.3 Kontakt Sabine Faderl Dipl. Ing. (FH) – Architektin Diözesanarchitektin Telefon: 0941-597-1195 E-mail: sabine.faderl@bistum-regensburg.de Dekanat Donaustauf-Schierling, Dekanat Cham, Dekanat Laaber-Regenstauf Speichergasse 3 Standort

26 Stand 01.01.2024 Tom Kristen Dipl. Ing. (FH) - Architekt Diözesanarchitekt Telefon: 0941-597-1171 E-Mail: tom.kristen@bistum-regensburg.de Dekanat Straubing-Bogen, Dekanat Landshut, Dekanat Deggendorf-Viechtach Martin Viertl Dipl. Ing. (FH) – Architekt Diözesanarchitekt Telefon: 0941-597-1172 E-mail: martin.viertl@bistum-regensburg.de Dekanat Regensburg Stadt, Dekanat Straubing-Bogen, Dekanat Deggendorf-Viechtach Karin Weiherer-Mulzer Dipl. Ing. (FH) – Architektin Diözesanarchitektin Telefon: 0941-597-1187 E-mail: karin.weiherer-mulzer@bistum-regensburg.de Dekanat Regensburg Stadt, Dekanat Straubing-Bogen, Dekanat Deggendorf-Viechtach Vertragswesen Regina Schober Dipl. Ing. (FH) – Architektin Diözesanarchitektin Telefon: 0941-597-1192 E-mail: regina.schober@bistum-regensburg.de Dekanat Landshut, Dekanat Dingolfing-Eggenfelden Frank Seeger Dipl. Ing. (FH) Diözesaningenieur Telefon: 0941-597-1194 E-Mail: frank.seeger@bistum-regensburg.de Dekanat Nabburg-Neunburg, Dekanat Cham Susanne Jobst Sachbearbeiterin für Vertragswesen Telefon: 0941-597-1198 E-mail: susanne.jobst@bistum-regensburg.de Saskia Schötzigk Sachbearbeiterin für Vertragswesen Telefon: 0941-597-1173 E-mail: saskia.schoetzigk@bistum-regensburg.de Thomas Neft Dipl. Ing. (FH) - Architekt Diözesanarchitekt Telefon: 0941-597-1172 E-mail: thomas.neft@bistum-regensburg.de Emanuela von Branca Dipl. Ing. (Univ.) - Architektin Diözesanarchitektin Telefon: 0941-597-1196 E-mail: emanuela.branca@bistum-regensburg.de Diözesaneigene und diözesannahe Gebäude

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29 5.1 Mitglieder / Vortragende Die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - Msgr. Dr. Roland Batz, Generalvikar, Vorsitzender - Prälat Dr. Franz Frühmorgen, Dompropst - N.N., Leiter der Hauptabteilung Seelsorge - Msgr. Dr. Werner Schrüfer, Domvikar, Künstlerseelsorger - Erwin Saiko, Bischöflicher Finanzdirektor - Wolfgang Bräutigam, Stellvertretender Bischöflicher Finanzdirektor - Diakon Peter Nickl, Leiter Fachstelle Liturgie - Paul Höschl, Bischöflicher Baudirektor - Jan Hochgeschurz, Stellvertretender Leiter Planen und Bauen - Dr. phil. Maria Baumann, Diözesankonservatorin - Dr. phil. Christian Dostal, Diözesanmusikdirektor - Dr. Walter Zahner, Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Seelsorge - Prof. Dr. Birgit Eiglsperger, Lehrstuhl für Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung an der Uni Regensburg - Helmut Langhammer, Bildhauer Als Vortragende ohne Stimmrecht gelten Mitarbeiter folgender Beteiligter: - Immobilienmanagement, Planen und Bauen (ehem. Bischöfliches Baureferat) 5.2 Termine Sitzungstermine finden alle 3 bis 4 Monate statt. A 5 Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst

30 Stand 01.01.2024 5.3 Aufgaben Die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst beschäftigt sich mit den Fragen zur liturgischen Ausstattung, der künstlerischen Gestaltung von Kirchenräumen sowie mit Orgelbaumaßnahmen. Als Grundlage für die Beurteilung dienen bei Um- und Neugestaltungen von Kirchenräumen die Stellungnahme zum Erstbesuch sowie die liturgischen Vorgaben und Standards (siehe Kapitel „E Liturgische Vorgaben“). Die Beschlüsse der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst haben unbeschadet der Vorschriften zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß KiStiftO Art. 44 und anderer einschlägiger Ordnungen sowie der Rechte des Bischofs unmittelbare Rechtskraft zur Umsetzung (Art. 8 § 1 des Allgemeinen Statuts für die Bischöflichen Kommissionen in der Diözese i. d. F. vom 13. Februar 2015). Grundlagen: - Dekret zur Errichtung der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst vom 15. März 2019. - Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst, Geschäftsordnung vom 18. März 2019.

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33 6.1 Mitglieder / Vortragende Die Bischöfliche Baukommission besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - Erwin Saiko, Bischöflicher Finanzdirektor, Vorsitzender - BGR Johann Ammer, stv. Generalvikar - N.N., Leiter der Hauptabteilung Seelsorge - Alfred Wölfl, Dekan - Alexander Hösl, Dekan - Martin Schafbauer, Dipl. Verwaltungswirt (FH), Mitglied Steuerausschuss - Wolfgang Bräutigam, Stellvertretender Bischöflicher Finanzdirektor - Paul Höschl, Bischöflicher Baudirektor - Jan Hochgeschurz, Stellvertretender Leiter Planen und Bauen Als Vortragende ohne Stimmrecht gelten Mitarbeiter folgender Beteiligter: - Bischöfliche Finanzkammer, Finanzierung und Zuschusswesen - Immobilienmanagement, Planen und Bauen - Immobilienmanagement, Vermietung und Verpachtung 6.2 Termine Sitzungstermine finden in der Regel alle zwei bis drei Monate statt. Die Termine und die entsprechenden Einreichungsfristen werden vorab im Amtsblatt bekanntgegeben. Die Unterlagen sind fristgerecht einzureichen. A 6 Bischöfliche Baukommission

34 Stand 01.01.2024 6.3 Aufgaben Die Bischöfliche Baukommission entscheidet über Neu- und Erweiterungsbauten einschließlich gegebenenfalls damit zusammenhängender Grundstücksfragen. Sie beurteilt außerdem Gesamtbetrachtungen des Gebäudebestands einer Pfarrei und gibt Handlungsempfehlungen. Sie legt Vorgaben allgemeiner Art zu Neu- und Erweiterungsbauten fest (Raumprogramme und Kosten z.B. Obergrenzen). Außerdem werden grundsätzliche Richtlinien zum Bauen erarbeitet (z.B. allgemeine Richtlinien zum Erhalt des kirchlichen Gebäudebestandes, zur Barrierefreiheit, zu energetischen Fragen). Die Beschlüsse der Bischöflichen Baukommission haben unbeschadet der Vorschriften zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß KiStiftO Art. 44 und anderer einschlägiger Ordnungen sowie der Rechte des Bischofs unmittelbare Rechtskraft zur Umsetzung (Art. 8 § 1 des Allgemeinen Statuts für die Bischöflichen Kommissionen in der Diözese i. d. F. vom 13. Februar 2015). Grundlagen: - Dekret zur Errichtung der Bischöflichen Baukommission vom 18.05.2015 - Bischöfliche Baukommission, Geschäftsordnung vom 10.06.2015

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37 B Gesamtbetrachtung

38 Stand 01.01.2024 B Gesamtbetrachtung B 1 Zielvorgaben B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden 2.2 Bestandsentwicklung / Standortanalyse 2.3 Rahmenbedingungen / Parameter 2.4 Pfarrhäuser 2.5 Pfarr- und Jugendheime 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien 3.1 Durchführung einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes 3.2 Abwägungsprozess zum Umgang mit Bestandsgebäuden 41 43 43 45 46 47 48 49 53 53 55

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41 B 1 Zielvorgaben Die Gesamtbetrachtung des kirchlichen Gebäudebestands gibt Aufschluss über den aktuellen Gebäudebestand der Pfarrei / Pfarreiengemeinschaft. Im Bedarfsfall wird eine Gesamtbetrachtung des aktuellen Gebäudebestandes der Pfarrei / Pfarreiengemeinschaft mit externer Unterstützung durchgeführt. Eine Gesamtbetrachtung des kirchlichen Gebäudebestands lässt sich auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlich differenzierter Weise durchführen. Vor einer Beauftragung steht daher immer eine konkrete Zielformulierung. Beispiele: - Erfassung aller Gebäude einer Pfarreiengemeinschaft und Ermittlung des mittelfristigen Investitionsbedarfs - Erarbeitung von Energieeinsparkonzepten für die Gebäude einer Pfarrei Im Wesentlichen umfasst eine aussagekräftige Gesamtbetrachtung drei Bereiche: - Bestandserfassung und Dokumentation - Bestandsanalyse und Darstellung der Aktionsfelder (z.B. vorhandene Defizite) - Erstellen eines Masterplans zur Optimierung des Gebäudebestands In der Regel werden in der Betrachtung des Ist-Zustands sowohl die bauliche Qualität als auch die Parameter Funktionalität, Bedarfsgerechtigkeit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit dargestellt. Im Rahmen der Analyse werden diese Parameter bewertet und vorhandene Defizite aufgezeigt. Gleichzeitig werden in Abstimmung mit der Bischöflichen Finanzkammer die finanziellen Rahmenbedingungen abgesteckt. Mit der Erstellung eines Masterplans können realisierbare Optimierungsvorschläge erarbeitet und schrittweise umgesetzt werden.

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43 B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden Bei der Klassifizierung des Bestandes ist ein Gebäude nie isoliert zu betrachten. Die Bischöfliche Baukommission beschäftigt sich neben der Beurteilung von konkreten Baumaßnahmen in den Pfarreien z.B. auch mit der Erarbeitung von allgemeinen Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand in der Diözese Regensburg. Sie enthalten grundlegende Vorgaben, die für die Instandhaltung des Bestands und die künftige Entwicklung des kirchlichen Gebäudebestands maßgeblich sind. Grundlage für die Darstellung eines bedarfsgerechten und notwendigen Gebäudebestands einer Pfarrei ist die Klassifizierung der vorhandenen Gebäude: Primäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Pfarrkirche - Sonstige bestehende Kirchen - Pfarrhaus als Pfarrsitz (Kategorie 1) - Pfarr- und Jugendheim Sekundäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Kindertagesstätte - Altenheime und sonstige Einrichtungen der Seelsorge und des caritativen Wirkens Tertiäre Gebäudestruktur einer Pfarrei - Sonstige Gebäude (z.B. Benefiziatenhaus, ehem. Schwesternhaus, Wohngebäude) Grundsätzliche Anmerkungen zu vorgenannter Gliederung: Sakrale Gebäude stehen grundsätzlich nicht zur Disposition (Abbruch oder Veräußerung). Im begründeten Ausnahmefall ist die Entscheidung der Bistumsleitung relevant.

44 Stand 01.01.2024 Das Vorhalten eines Gebäudes für eine Nutzung, die nicht oder nicht auf Dauer gesichert ist, kann aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht vertreten werden. Gebäudebestand, der nicht dem Bedarf entspricht, sollte bedarfsgerecht gemacht werden (Neubau, Erweiterung, Rückbau, Abbruch, Verkauf, Vergabe im Erbbaurecht).

45 2.2 Bestandsentwicklung / Standortanalyse Mit der flächendeckenden Umsetzung in der Bildung von Pfarreiengemeinschaften im Bistum Regensburg ergeben sich innerhalb der bestehenden Pfarreien neue Strukturen, die sich auch in Art und Maß der Nutzung des jeweiligen Gebäudebestands artikulieren. In diesen Fragen gilt es, die Ziele der Pastoralen Planung mit den baulichen Gegebenheiten abzustimmen und die möglichen Handlungsspielräume aufzuzeigen. Neben den übergeordneten pastoralen Gesichtspunkten ist es angebracht, bei der Standortanalyse folgende Aspekte in die Betrachtung einzubeziehen: Geographische Lage: - Ortsnähe - Topographie - Verkehrsanbindung - politische Grenzen Pfarreiengröße: - Katholikenzahl der Pfarrei - zur Pfarrei gehörende Benefizien, Exposituren, Wallfahrtskuratien und Filialen. Gebäudebestand und Wirtschaftlichkeit: - Baulicher Zustand der pfarrlichen Gebäude - Finanzielle Situation der Pfarrei (kurz- und langfristig) - Ökologische Belange

46 Stand 01.01.2024 2.3 Rahmenbedingungen / Parameter Bedarf: Anhand der aktuellen diözesanen Raumprogramme lassen sich die bedarfsgerechten Flächen in Bezug auf die Größe der Pfarrei nach Anzahl der Katholiken mit Hauptwohnsitz bestimmen. Gebäude, die diese vorgegebenen Flächen über- oder unterschreiten, sind nicht bedarfsgerecht und müssen, im Rahmen der Möglichkeiten, dem Bedarf angepasst werden. Bauliche Voraussetzungen: Vor allem die gesetzlichen Vorgaben im Bereich Brandschutz, Energieeffizienz und der allgemeinen Bauausführung sind verpflichtend einzuhalten. Dies ist eine Frage der Abwägung des erforderlichen finanziellen Aufwands, der den Kosten für einen Neubau nach Raumprogramm der Diözese gegenüberzustellen ist. Nicht immer lässt sich die wirtschaftlich günstigere Lösung auch umsetzen (Denkmalschutz, Städtebau). Für Neubauten von Pfarrhäusern, Pfarr- und Jugendheimen sowie Kindertagesstätten werden neben den diözesanen Raumprogrammen Kostenobergrenzen dargestellt (siehe Kapitel C 4 „Kostenobergrenzen für Neubauten“).

47 2.4 Pfarrhäuser Im Zusammenhang mit der pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Mit der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft werden künftig zwei oder mehr Pfarreien von einem Pfarrer betreut. Die Pastorale Planung legt den Ort des Pfarrsitzes fest. Der Umgang mit Pfarrhäusern muss dabei im Einzelfall geklärt werdenn (siehe Kapitel C 3.1). Pfarrhäuser sind in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Pfarrer-Haus Voraussetzungen: - Im Pfarrhaus wohnt der hauptamtlich bestellte Pfarrer der Pfarrei bzw. der Pfarreiengemeinschaft. - Das Pfarrhaus steht in der Regel am Ort des in der Pastoralen Planung definierten Pfarrsitzes. Der Pfarrer ist nur für eine Pfarrei zuständig: - Die Kirchenstiftung ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3). Der Pfarrer ist für mehrere Pfarreien zuständig: - Die Kirchenstiftung des Pfarrsitzes ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen sollen gemäß Art. 25 Abs. 1 KiStiftO die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3) tragen. Kategorie 2: Pfarrvikar-Haus Voraussetzungen: - Das Pfarrhaus wird ein Wohnhaus für einen Priester, der aufgrund der pastoralen Planung zusätzlich und auf Dauer als Pfarrvikar der Pfarreiengemeinschaft vorgesehen ist. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

48 Stand 01.01.2024 Kategorie 3: Wohnhaus (Mietobjekt) Voraussetzungen: - Für das Pfarrhaus ist kein aktiver Pfarrer vorgesehen. - Es gelten die Regeln der Wirtschaftlichkeit, wie sie für herkömmliche Wohnhäuser anzusetzen sind. Dies betrifft alle Bereiche der Bewirtschaftung wie Instandhaltung, Nebenkosten, Renovierung, Vermietung, usw. Erst nach dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung lässt sich grundsätzlich entscheiden, ob das Haus renoviert und vermietet, veräußert, im Wege des Erbbaurechtes abgegeben oder eventuell abgebrochen werden soll. - Das Haus kann eventuell an einen Subsidiär oder sonstigen Ruhestandsgeistlichen, an einen Diakon, an eine Pastorale Mitarbeiterin / einen Pastoralen Mitarbeiter oder an eine Privatperson zu ortsüblichen Mietpreisen vermietet werden. 2.5 Pfarr- und Jugendheime Im Zusammenhang mit der Pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden. Um die neue pastorale Planung im Zusammenhang mit künftigen Pfarr- und Jugendheimen berücksichtigen zu können, sind grundsätzliche Fragen zu klären. Für alle Baumaßnahmen an Pfarr- und Jugendheimen (Neubauten und Sanierungen) muss unter Berücksichtigung der pastoralen Planung eine enge inhaltliche Abstimmung zwischen der Hauptabteilung, Immobilienmanagement, der Hauptabteilung Finanz- und Vermögensverwaltung und der AG Pastorale Planung erfolgen und anschließend durch die Baukommission eine Einzelfallentscheidung herbeigeführt werden. Ausgenommen davon sind Notmaßnahmen, die keinen Aufschub zulassen (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Die Schaffung eines Pfarr- und Jugendheims wird als Einzelfall in der Bischöflichen Baukommission beraten und entschieden. Die Größe des Pfarr- und Jugendheimes richtet sich nach der aktuellen Katholikenzahl und wird durch die diözesanen Raumprogramme definiert. In Einzelfällen können in Pfarreien, die nicht Pfarrsitz sind, weitere Flächen für eine Pfarrverwaltung erforderlich werden. Diese Flächen sind keine Büroarbeitsplätze, sondern sollen lediglich die Möglichkeit für Besprechungen bieten. Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung und Instandhaltung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

49 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen Für Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft gilt im Bistum Regensburg entsprechend den Baurichtlinien eine vorgegebene maximale Gruppenzahl pro Einrichtung, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Fachberatung für Kindertagesstätten als pädagogisch sinnvoll erwiesen hat: Für eine Pfarrei ist dies in der Regel eine Einrichtung mit bis zu vier Gruppen. Bei Pfarreiengemeinschaften mit zwei Pfarreien soll die Gesamtgruppenzahl in der Regel sechs, bei Pfarreiengemeinschaften mit drei Pfarreien in der Regel acht Gruppen nicht überschreiten. Hort- und Krippengruppen werden entsprechend als Kindergartengruppen gezählt. Zusatzregelungen für Generalsanierung, Erweiterung und Ersatzneubau - Bau- und Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Steht in einer Kommune – bei anerkanntem Bedarf – kein anderer Träger als die Katholische Kirchenstiftung zur Verfügung, ist es möglich, eine zusätzliche Gruppe über den Regelfall hinaus zu etablieren (dann maximal 5/7/9 Gruppen). - Nur Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Erweiterungen über den Regelfall hinaus sind entsprechend vorherigem Punkt zu behandeln. Hierfür ist zudem eine Defizitvereinbarung für die gesamte Einrichtung von mindestens 90:10 mit der Kommune abzuschließen. - Bestandsschutz Für bestehende Einrichtungen mit einer den Regelfall übersteigenden Gruppenzahl ist die Wirtschaftskraft der Kirchenstiftung sowie die Belastung für den zuständigen Pfarrer in Betracht zu ziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen (wird im Folgenden behandelt). Einzelfallentscheidung Bei Abweichungen von der festgelegten Regel tritt je nach Sachlage eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Generalvikariat, Bischöfliche Finanzkammer und Diözesan-Caritasverband, zeitnah zusammen und trifft eine Entscheidung bzw. befindet darüber, ob die Thematik in der Ordinariatskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Analyse wird auf den jeweiligen Arbeitsebenen erarbeitet: Wirtschaftliche Situation (BFK), pädagogische Beurteilung (DiCV), bauliche Angelegenheiten (Abteilung Planen und Bauen). Das Votum erfolgt durch Generalvikar, Finanzdirektor und Diözesan-Caritasdirektor.

50 Stand 01.01.2024 Geschäftsführung Generell ist unabhängig von der Gruppenzahl eine geregelte Geschäftsführung unbedingt erforderlich. Ab einer Einrichtungsgröße von 5 Gruppen bzw. bei mehreren Einrichtungen ab einer Gesamtgruppenzahl von 6 Gruppen ist von der Kirchenstiftung ein Geschäftsführungsvertrag mit dem Diözesan-Caritasverband bzw. eine gleichwertige Geschäftsführung vorzuweisen. Eine gleichwertige Geschäftsführung kann z. B. erfolgen: - Im Ehrenamt: Die Erledigung der Tätigkeiten der Geschäftsführung durch Ehrenamtliche (z. B. Kirchenpfleger) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Für die Übertragung der Tätigkeiten der Geschäftsführung ist zudem ein Beschluss der Kirchenverwaltung erforderlich. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Anstellungsverhältnis zur Pfarrkirchenstiftung: Die Geschäftsführung durch Angestellte der Pfarrkirchenstiftung (z. B. Pfarrsekretär/-in, Verwaltungskraft) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Das übernommene Aufgabengebiet ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Übrigen: Die Übertragung der Geschäftsführung an sonstige Dritte bedarf einer vertraglichen Regelung nach dem Mustergeschäftsführungsvertrag für Kinderta- geseinrichtungen der Diözese Regensburg. Insbesondere sind die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. Im Kirchenverwaltungsbeschluss sind der Nachweis der fachlichen und kirchlichen Eignung des Dritten sowie dessen Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung (abhängig vom Haushaltsvolumen der Kindertageseinrichtung) für den Haftungsfall mit aufzunehmen. Die Eignung muss vor Vertragsabschluss durch die Bischöfliche Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. beurteilt werden. Die Geschäftsführung durch eine Kommune oder durch Dritte, die selbst eine eigene Kindertageseinrichtung betreiben, ist wegen des bestehenden Interessenkonflikts nicht möglich.

51 Hortgruppen und Schulkindbetreuung Der Bestand wird fortgeführt. Ausweitungen erfolgen nicht. Allerdings soll bei freiwerdenden Regelgruppenräumen, bestehender Zweckbindung und überschaubaren Umbaumaßnahmen eine Raumumnutzung möglich sein. Hierzu ist ein Genehmigungsvorgang mit Stellungnahme der Fachberatung Kindertagesstätten zum anerkannten Bedarf und pädagogischen Konzept, die Stellungnahme aus der Hauptabteilung Immobilienmanagement und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Die Übernahme von Betriebsträgerschaften in bestehenden Gebäuden (z. B. Schulräumen) ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Abgabe von Kindertagesstätten Über die Abgabe von Kindertagestätten in Bau- und/oder Betriebsträgerschaft einer Kirchenstiftung entscheidet grundsätzlich die Ordinariatskonferenz. Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen in den Baurichtlinien enthaltenen Regelungen.

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53 B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien 3.1 Durchführung einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes 1. Antrag auf Erstbesuch durch die Kirchenverwaltung 2. Erstbesuch durch zuständige/n Diözesanarchitekten/in der Diözese 3. Empfehlung zur Durchführung einer Gesamtbetrachtung mit exakter Zielformulierung zusammen mit Kirchenverwaltung, Immobilienmanagement und Bischöflicher Finanzkammer 4. Bei Bedarf Vorstellung der beabsichtigten Zielformulierung in der Bischöflichen Baukommission (ggf. Abstimmung mit der AG Pastorale Planung) 5. Beauftragung eines externen Architekten zur Bestandsaufnahme und Analyse des zu betrachtenden Gebäudebestands. Beauftragung erfolgt durch die Kirchenstiftung 6. Bestandsaufnahme durch das beauftragte Architekturbüro mit der Ermittlung der Flächen, Kubaturen und den daraus resultierenden Gebäudekennwerten und Verbrauchsdaten, Erstellung eines Bauzustandsberichts, Darstellung aller Fakten mit Plänen und Gebäudeabbildungen 7. Analyse der Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme 8. Erarbeiten möglicher Handlungsfelder unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (z.B. Realisierungszeitraum, baulicher Aufwand, benötigtes Investitionsvolumen, Finanzierung) 9. Ergebnispräsentation und Darstellung der möglichen Optimierungsvarianten in gemeinsamer Sitzung mit Kirchenverwaltung, Immobilienmanagement und Bischöflicher Finanzkammer 10. Erstellung eines Masterplans in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten 11. Vorstellung des ausgearbeiteten Masterplans in der Bischöflichen Baukommission zur Beschlussfassung 12. Umsetzung der im Masterplan dargestellten Maßnahmen in der aufgezeigten Reihenfolge

54 Stand 01.01.2024 Analyse der Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme Externer Architekt Auswahl Architekt und Fachplaner Kirchenverwaltung Immobilienmanagement, Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch Erstbesuch: KV-Beschluss Empfehlung: - Gesamtbetrachtung - Zielformulierung Vorbereitung: KV-Beschluss Bestandsaufnahme - Ermittlung der Flächen, Kubaturen und Gebäudekennwerte - Bauzustandbericht und Darstellung mit Plänen Erarbeiten der Finanzierbarkeit unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Ergebnispräsentation und Darstellung möglicher Optimierungsvarianten Erstellung eines Masterplans Durchführung: KV-Beschluss Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Vorstellung in der Bischöflichen Baukommission Vorstellung in der Bischöflichen Baukommission Umsetzung des Masterplans Beschlussfassung Ablaufplan einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands

55 3.2 Abwägungsprozess zum Umgang mit Bestandsgebäuden Bei der Frage nach dem Umgang mit Bestandsgebäuden sind bei der Bewertung verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. In der Analyse und Abwägung dieser Aspekte ist für jedes einzelne Gebäude zu prüfen, inwieweit ein Erhalt möglich und sinnvoll ist. Allgemeine Bewertungsfaktoren Gebäudenutzung: Bewertung der vorhandenen oder geplanten Gebäudenutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäudestruktur innerhalb der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft. Vorhandene Flächen und Flächenbedarf: Gegenüberstellung von Bestandsflächen und Flächen nach Diözesanem Raumprogramm Bausubstanz: Betrachtung des Zustands der vorhandenen Bausubstanz, insbesondere in den konstruktiven Teilen Fundamente, Wände, Dachkonstruktion und Deckung Haustechnik: Betrachtung der vorhandenen gebäudetechnischen Anlagen wie Wasser- und Abwasseranlagen, Heizungsanlage und Installation, Elektroinstallation Energieeffizienz: Bewertung des energetischen Standards im Bestand Bauordnungsrechtliche Belange: Bewertung der bauordnungsrechtlichen Bedingungen im Bestand (z.B. Brandschutz, Barrierefreiheit) Zusätzliche Bewertungsfaktoren im Einzelfall Denkmalpflegerische Aspekte: Denkmalgeschützte Gebäude genießen einen besonderen Schutz. Sie sind grundsätzlich zu erhalten. Städtebauliche Aspekte: Gebäude, die aufgrund ihrer Größe und Position im städtebaulichen Gefüge eine herausgehobene Funktion übernehmen (prägend für das Ortsbild) und Gebäude, die als Identifikationspunkt im städtebaulichen Kontext wahrgenommen werden, sind entsprechend zu würdigen.

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59 C

60 Stand 01.01.2024 C Einzelne Baumaßnahme C 1 Zielvorgaben C 2 Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen 2.1 Projektablauf 2.2 Erstbesuch 2.3 Vorbereitung 2.4 Durchführung 2.5 Fertigstellung 2.6 Baumaßnahmen an Kindertagesstätten 2.7 Orgelneubauten bzw. Orgelumbauten 2.8 Um- und Neugestaltungen der Kircheninnenräume 2.9 Baurechtsfragen C 3 Diözesane Raumprogramme für Neubauten 3.1 Pfarrhäuser 3.2 Pfarr- und Jugendheime 3.3 Kindertageseinrichtungen C 4 Kostenobergrenzen für Neubauten 4.1 Pfarrhäuser 4.2 Pfarr- und Jugendheime 4.3 Kindergärten (Pauschale Förderung) C 5 Förderrichtlinien der Diözese Regensburg 5.1 Zuschussrichtlinien 5.2 Zusätzliche Zuschussrichtlinien der Diözese Regensburg 5.3 Fördermöglichkeiten bei Baudenkmälern 63 65 65 74 76 80 83 86 88 90 94 97 97 104 108 111 112 114 116 119 119 125 133

61 135 135 137 139 139 141 141 142 143 144 145 145 146 147 148 151 151 151 151 152 152 152 C 6 Externe Planungspartner 6.1 Architekten 6.2 Fachplaner und SiGeKo 6.3 Restauratorische Fachbauleiter 6.4 Künstler C 7 Interne Fachstellen 7.1 Stabsstelle Arbeitssicherheit 7.2 Fachstelle Umwelt & ökosoziale Gerechtigkeit 7.3 Fachstelle Klimaschutzmanagement 7.4 Wirtschaftliche Baubetreuung 7.5 Diözesan-Caritasverband 7.6 Orgelbeauftragter und Orgelsachverständige 7.7 7.8 Glockensachverständige Abteilung Kunst und Denkmalpflege 7.9 Abteilung Pfarreienunterstützung C 8 Externe Fachstellen 8.1 Kommunale und staatliche Genehmigungsbehörden 8.2 Regierung 8.3 Staatliche Bauämter 8.4 Denkmalschutzbehörden 8.5 Fachstelle für Bodenarchäologie 8.6 Naturschutzbehörde

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63 C 1 Zielvorgaben Mit der Betrachtung des Einzelobjekts, also der einzelnen, konkreten Baumaßnahme, werden in den diözesanen Baurichtlinien alle im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kirchlichen Baumaßnahmen relevanten Aspekte im Bereich des kirchlichen Bauens dargestellt. Inhaltlich sollen die Baurichtlinien nicht die geltenden Baugesetze, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und sonstiges Recht wiederholen, vielmehr geht es um die Darstellung und Erläuterung der Vorgaben, welche die geforderte Qualität und Ausführung von Leistungen betreffen sowie einer umfassenden Dokumentation der derzeit geltenden Richtlinien im Bereich Raumprogramme, Kostenobergrenzen und Zuschussrichtlinien. Darüber hinaus wird die Vernetzung der im Rahmen von kirchlichen Bauvorhaben möglichen beteiligten internen und externen Partner und Fachstellen beleuchtet.

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65 C 2 Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen ist ein geregelter Projektablauf. Baumaßnahmen werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad eingeteilt und unterschiedlich behandelt. 1. Maßnahmen von geringer Schwierigkeit (kleiner Maßnahmenumfang) 2. Maßnahmen von mittlerer Schwierigkeit (Standardmaßnahme) 3. Maßnahme von erhöhter Schwierigkeit (umfangreiche und komplexe Maßnahmen) Der Weg einer Baumaßnahme von Beginn bis zur Fertigstellung wird Schritt für Schritt in dem jeweiligen Projektablaufplan dargestellt und zeigt die Zuständigkeiten innerhalb der einzelnen Planungs- und Bauphasen auf. Die Vorbereitung, Planung und Abwicklung von Baumaßnahmen erfolgt stets in enger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und der Stiftungsaufsichtsbehörde. In Sonderfällen können weitere Fachstellen in diesen Prozess eingebunden werden (z.B. Diözesan-Caritasverband). Die in einer Baumaßnahme handelnden Kirchenstiftungen sind Bauherren und werden von den zuständigen Fachstellen der Diözese fachlich beraten. Das Hauptaugenmerk in dieser Beratungstätigkeit liegt in der fachlichen Begleitung der Vorbereitung und Planung einer konkreten Baumaßnahme. Nach erfolgter stiftungsaufsichtlicher Genehmigung bringt die jeweilige Kirchenstiftung eine Baumaßnahme, zusammen mit ihren beauftragten externen Planungspartnern, selbstständig bis zum Abschluss, der mit der Bestätigung der Kostenfeststellung erfolgt. Die Verantwortung für die Planung und Durchführung von kirchlichen Baumaßnahmen liegt beim Bauherrn. Die vom Bauherrn beauftragten Planungspartner (Architekt und Fachplaner) verpflichten sich im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen verantwortlich für ihren Bauherrn zu handeln. Der Bauherr wird im gesamten Prozess der Planung und Vorbereitung einer Baumaßnahme durch die Fachstellen der Diözese baufachlich begleitet. Nach 2.1 Projektablauf

66 Stand 01.01.2024 Abschluss der Planung erfolgt die Prüfung der eingereichten Planungs- und Kostenunterlagen. Eingeschlossen ist eine belastbare Kostenberechnung, die von den beauftragten Architekten und Fachplanern erstellt wird. Auf dieser Grundlage kann eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Bischöfliche Finanzkammer erfolgen.

67 Bei Durchführung in Eigenregie der KV 2.1.1 Projektablauf Maßnahme von geringer Schwierigkeit Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner bzw. Abwicklung in Eigenregie der KV (wird in Abstimmung mit dem Immobilienmanagement und der KV Kirchenverwaltung Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch (kann entfallen, Notwendigkeit wird durch das Immobilienmanagement festgestellt) Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Finanzierungsplan - Abstimmung mit Behörden - Angebotseinholung bei Durchführung in Eigenregie Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme (vereinfacht: ohne KKB bei Durchführung in Eigenregie) Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Angebote Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme festgelegt)

68 Stand 01.01.2024 In Einzelfällen ist eine punktuelle Begleitung erforderlich! 2.1.2 Projektablauf Maßnahme von mittlerer Schwierigkeit Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner Kirchenverwaltung Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch - Bestandsaufnahme - evtl. Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands Stellungnahme zu Erstbesuch - Definition der Maßnahmen - Hinweise zum Verfahren Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen, Finanzierungsplan - Voruntersuchung und Abstimmung mit Behörden - Vorlage der Planung in Baukommission / Kunstkommission Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer

69 Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Kirchenverwaltung 2.1.3 Projektablauf Maßnahme von erhöhter Schwierigkeit Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KVBeschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner sowie wirtschaftliche Baubetreuung Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch - Bestandsaufnahme - evtl. Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands Stellungnahme zu Erstbesuch - Definition der Maßnahmen - Hinweise zum Verfahren Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen, Finanzierungsplan - Voruntersuchung und Abstimmung mit Behörden - Vorlage der Planung in Baukommission / Kunstkommission Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme Baufachliche Begleitung nach Erfordernis Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Immobilienmanagement Planen und Bauen wirtschaftliche Baubetreuung Bischöfliche Finanzkammer

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