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Stand 01.01.2019

5.2 Zusätzliche Zuschussrichtlinien der Diözese Regensburg

Interne Fördermöglichkeiten für Energetische Maßnahmen

Energiegutachten:

Ein Energiegutachten für den Gebäudebestand bzw. einzelne Gebäude kann über einen

Antrag auf Erstbesuch angestoßen werden. Die Kosten für ein Energiegutachten sind

dann grundsätzlich förderfähig und erhöhen die zuschuss- und genehmigungsfähigen

Kosten sowohl bei Neubauten als auch bei Renovierungen entsprechend. Im Kostenkon-

trollblatt sind diese Kosten unter Nebenkosten, „Gutachten und Beratung“, „Thermische

Bauphysik“ (Kostengruppe 740) auszuweisen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich

aus der jeweiligen Nutzung der betroffenen Gebäude gemäß den jeweils geltenden

Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer. Im Falle von unter-

schiedlichen Zuschusshöhen wird der Zuschusssatz anteilig nach Hauptnutzflächen der

jeweils betroffenen Gebäude ermittelt. Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der nicht

durch Fördermittel Dritter gedeckten Kosten gewährt.

Grundsätzliches:

Bei Baumaßnahmen sind die gesetzlichen Mindestanforderungen der jeweils geltenden

Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erfüllen. Kosten für einen darüber hinausgehenden

Energiestandard (z.B. KfW 70 Standard, NullEnergiehaus) sind genehmigungsfähig,

wenn dadurch ein zertifizierter Effizienzgrad erreicht wird und die Wirtschaftlichkeit für die

notwendigen Mehrkosten nachweislich gegeben ist. In öffentlichen Förderprogrammen

enthaltene zinsgünstige Darlehen (z .B. KfW) können dann in Anspruch genommen

werden, wenn gleichzeitig die vorhandenen Eigenmittel mit einer höheren Verzinsung

angelegt sind.

Bezuschussung Neu- und Ersatzbauten:

Bei Neu- und Ersatzbauten von Pfarrhäusern, Pfarr- und Jugendheimen sowie

Kindertageseinrichtungen sind die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Mindest-

anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung in den jeweiligen

Kostenrichtwerten dieser Gebäude enthalten und werden gemäß den jeweils geltenden

Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen Finanzkammer bezuschusst.

Bezuschussung Renovierungen:

Die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen der jeweils geltenden

Energieeinsparverordnung sind in die tatsächlichen Kosten aufzunehmen und werden

gemäß den jeweils geltenden Haushalts- und Zuschussrichtlinien der Bischöflichen

Finanzkammer mit dem jeweils geltenden Zuschusssatz im Zuge der stiftungsaufsicht-

lichen Genehmigung bezuschusst.

„Förderprogramme“ im Downloadbereich vorhanden

[→ S. 384].