Kapitel C

59 C

60 Stand 01.01.2024 C Einzelne Baumaßnahme C 1 Zielvorgaben C 2 Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen 2.1 Projektablauf 2.2 Erstbesuch 2.3 Vorbereitung 2.4 Durchführung 2.5 Fertigstellung 2.6 Baumaßnahmen an Kindertagesstätten 2.7 Orgelneubauten bzw. Orgelumbauten 2.8 Um- und Neugestaltungen der Kircheninnenräume 2.9 Baurechtsfragen C 3 Diözesane Raumprogramme für Neubauten 3.1 Pfarrhäuser 3.2 Pfarr- und Jugendheime 3.3 Kindertageseinrichtungen C 4 Kostenobergrenzen für Neubauten 4.1 Pfarrhäuser 4.2 Pfarr- und Jugendheime 4.3 Kindergärten (Pauschale Förderung) C 5 Förderrichtlinien der Diözese Regensburg 5.1 Zuschussrichtlinien 5.2 Zusätzliche Zuschussrichtlinien der Diözese Regensburg 5.3 Fördermöglichkeiten bei Baudenkmälern 63 65 65 74 76 80 83 86 88 90 94 97 97 104 108 111 112 114 116 119 119 125 133

61 135 135 137 139 139 141 141 142 143 144 145 145 146 147 148 151 151 151 151 152 152 152 C 6 Externe Planungspartner 6.1 Architekten 6.2 Fachplaner und SiGeKo 6.3 Restauratorische Fachbauleiter 6.4 Künstler C 7 Interne Fachstellen 7.1 Stabsstelle Arbeitssicherheit 7.2 Fachstelle Umwelt & ökosoziale Gerechtigkeit 7.3 Fachstelle Klimaschutzmanagement 7.4 Wirtschaftliche Baubetreuung 7.5 Diözesan-Caritasverband 7.6 Orgelbeauftragter und Orgelsachverständige 7.7 7.8 Glockensachverständige Abteilung Kunst und Denkmalpflege 7.9 Abteilung Pfarreienunterstützung C 8 Externe Fachstellen 8.1 Kommunale und staatliche Genehmigungsbehörden 8.2 Regierung 8.3 Staatliche Bauämter 8.4 Denkmalschutzbehörden 8.5 Fachstelle für Bodenarchäologie 8.6 Naturschutzbehörde

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63 C 1 Zielvorgaben Mit der Betrachtung des Einzelobjekts, also der einzelnen, konkreten Baumaßnahme, werden in den diözesanen Baurichtlinien alle im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kirchlichen Baumaßnahmen relevanten Aspekte im Bereich des kirchlichen Bauens dargestellt. Inhaltlich sollen die Baurichtlinien nicht die geltenden Baugesetze, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und sonstiges Recht wiederholen, vielmehr geht es um die Darstellung und Erläuterung der Vorgaben, welche die geforderte Qualität und Ausführung von Leistungen betreffen sowie einer umfassenden Dokumentation der derzeit geltenden Richtlinien im Bereich Raumprogramme, Kostenobergrenzen und Zuschussrichtlinien. Darüber hinaus wird die Vernetzung der im Rahmen von kirchlichen Bauvorhaben möglichen beteiligten internen und externen Partner und Fachstellen beleuchtet.

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65 C 2 Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen ist ein geregelter Projektablauf. Baumaßnahmen werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad eingeteilt und unterschiedlich behandelt. 1. Maßnahmen von geringer Schwierigkeit (kleiner Maßnahmenumfang) 2. Maßnahmen von mittlerer Schwierigkeit (Standardmaßnahme) 3. Maßnahme von erhöhter Schwierigkeit (umfangreiche und komplexe Maßnahmen) Der Weg einer Baumaßnahme von Beginn bis zur Fertigstellung wird Schritt für Schritt in dem jeweiligen Projektablaufplan dargestellt und zeigt die Zuständigkeiten innerhalb der einzelnen Planungs- und Bauphasen auf. Die Vorbereitung, Planung und Abwicklung von Baumaßnahmen erfolgt stets in enger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und der Stiftungsaufsichtsbehörde. In Sonderfällen können weitere Fachstellen in diesen Prozess eingebunden werden (z.B. Diözesan-Caritasverband). Die in einer Baumaßnahme handelnden Kirchenstiftungen sind Bauherren und werden von den zuständigen Fachstellen der Diözese fachlich beraten. Das Hauptaugenmerk in dieser Beratungstätigkeit liegt in der fachlichen Begleitung der Vorbereitung und Planung einer konkreten Baumaßnahme. Nach erfolgter stiftungsaufsichtlicher Genehmigung bringt die jeweilige Kirchenstiftung eine Baumaßnahme, zusammen mit ihren beauftragten externen Planungspartnern, selbstständig bis zum Abschluss, der mit der Bestätigung der Kostenfeststellung erfolgt. Die Verantwortung für die Planung und Durchführung von kirchlichen Baumaßnahmen liegt beim Bauherrn. Die vom Bauherrn beauftragten Planungspartner (Architekt und Fachplaner) verpflichten sich im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen verantwortlich für ihren Bauherrn zu handeln. Der Bauherr wird im gesamten Prozess der Planung und Vorbereitung einer Baumaßnahme durch die Fachstellen der Diözese baufachlich begleitet. Nach 2.1 Projektablauf

66 Stand 01.01.2024 Abschluss der Planung erfolgt die Prüfung der eingereichten Planungs- und Kostenunterlagen. Eingeschlossen ist eine belastbare Kostenberechnung, die von den beauftragten Architekten und Fachplanern erstellt wird. Auf dieser Grundlage kann eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Bischöfliche Finanzkammer erfolgen.

67 Bei Durchführung in Eigenregie der KV 2.1.1 Projektablauf Maßnahme von geringer Schwierigkeit Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner bzw. Abwicklung in Eigenregie der KV (wird in Abstimmung mit dem Immobilienmanagement und der KV Kirchenverwaltung Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch (kann entfallen, Notwendigkeit wird durch das Immobilienmanagement festgestellt) Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Finanzierungsplan - Abstimmung mit Behörden - Angebotseinholung bei Durchführung in Eigenregie Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme (vereinfacht: ohne KKB bei Durchführung in Eigenregie) Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Angebote Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme festgelegt)

68 Stand 01.01.2024 In Einzelfällen ist eine punktuelle Begleitung erforderlich! 2.1.2 Projektablauf Maßnahme von mittlerer Schwierigkeit Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner Kirchenverwaltung Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch - Bestandsaufnahme - evtl. Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands Stellungnahme zu Erstbesuch - Definition der Maßnahmen - Hinweise zum Verfahren Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen, Finanzierungsplan - Voruntersuchung und Abstimmung mit Behörden - Vorlage der Planung in Baukommission / Kunstkommission Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer

69 Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen der Bischöflichen Finanzkammer und dem Immobilienmanagement Kirchenverwaltung 2.1.3 Projektablauf Maßnahme von erhöhter Schwierigkeit Architekt und Fachplaner Erstbesuch: KVBeschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Auswahl Architekt und Fachplaner sowie wirtschaftliche Baubetreuung Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch - Bestandsaufnahme - evtl. Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands Stellungnahme zu Erstbesuch - Definition der Maßnahmen - Hinweise zum Verfahren Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen, Finanzierungsplan - Voruntersuchung und Abstimmung mit Behörden - Vorlage der Planung in Baukommission / Kunstkommission Anmeldung der Maßnahme Baufachliche Stellungnahme Baufachliche Begleitung nach Erfordernis Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Gewährleistung Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Immobilienmanagement Planen und Bauen wirtschaftliche Baubetreuung Bischöfliche Finanzkammer

70 Stand 01.01.2024 Bei Maßnahmen von erhöhter Schwierigkeit wird zur Entlastung der Kirchenstiftung die Beauftragung einer „Wirtschaftlichen Baubetreuung“, z.B. durch das Katholische Wohnungsbau- und Siedlungswerk der Diözese Regensburg GmbH empfohlen.

71 Definition des Kostenrahmens / Klärung der Finanzierbarkeit in Abstimmung mit der Bischöflichen Finanzkammer 2.1.4 Projektablauf Maßnahme an Gebäuden der tertiären Gebäudestruktur Auswahl Architekt und Fachplaner Kirchenverwaltung (z.B. vermietete Gebäude) * KWS Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch - Bestandsaufnahme - evtl. Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes Stellungnahme zu Erstbesuch - Definition der Maßnahmen Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Verträge) Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme - Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen, Finanzierungsplan - Voruntersuchung und Abstimmung mit Behörden Fachliche Stellungnahme Wirtschaftlichkeitsberechnung Zusammenstellen der Planungs- und Kostenunterlagen Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung) Durchführung der Maßnahme: - Beauftragung der Firmen - Kostenkontrolle Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle und Kostenfeststellung Gewährleistung Kostenfeststellung (formaler Abschluss) Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Vorbereitung: KV-Beschluss „Beauftragung von Planungsleistungen“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ (Finanzierungsplan) Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ Architekt und Fachplaner Bischöfliche Finanzkammer

72 Stand 01.01.2024 Die Kirchenstiftung hat die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit des Objekts bzw. der Maßnahme mit einer belastbaren Berechnung bzw. bei größeren Objekten mit einem Gutachten nachzuweisen. Genehmigungspflichtige Maßnahmen im Sinne der Stiftungsaufsicht werden zur Gänze durch das KWS betreut, einschließlich Erstbesuch und Stellungnahme zum Erstbesuch. Der beauftragte Architekt / Planer erstellt die detaillierten Planungs- und Kostenunterlagen und legt diese zur Genehmigung vor. Nach Abschluss der Maßnahme prüft das KWS die Kostenfeststellung. * siehe Kapitel B 2.1

73 Antrag auf Erstbesuch § 4 (1) Satz 1 Kirchenverwaltung Staatliches Bauamt 2.1.5 Projektablaufplan Gebäude mit staatlicher Baulast Erstbesuch: KV-Beschluss „Antrag auf Erstbesuch“ Fertigstellung: KV-Beschluss „Kostenfeststellung“ KV-Beschluss „Anmeldung der Maßnahme“ Finanzierungsplan Festlegung der Maßnahme / des Maßnahmenumfangs bei gemeinsamen Ortstermin § 4 (1) Satz 6 Erstbesuch - Bestandsaufnahme Stellungnahme zum Erstbesuch - Definition der Maßnahmen - Hinweise zum Verfahren Anmeldung einer Maßnahme beim staatl. Bauamt, § 4 (1) Satz 2 (Stellungnahme zum Erstbesuch) Festlegung des Maßnahmenumfangs § 4 (1) Satz 3 Auswahl und Beauftragung der beteiligten Planer gemäß der gültigen Vergaberichtlinien Planungsphase für Vorprojekt § 4 (1) + (2) Planung und Kostenermittlung, § 4 (1) + (2) Bauunterlage Weitere Planung und Durchführung der Maßnahme LPH 5-8 Fertigstellung der Maßnahme - Kostenkontrolle - Kostenfeststellung-Verwendungsnachweis Gewährleistung Gewährleistungsverfolgung Anmeldung der Maßnahme Prüfung der Planungs- und Kostenunterlagen Baufachliche Stellungnahme Stiftungsaufsichtliche Genehmigung (Mittelzuweisung), Kostenübernahmeerklärung Bestätigung und Abschluss der Baumaßnahme Kostenübernahmeerklärung Klärung Finanzierung Abstimmung der Finanzierung / Kostenübernahmeerklärung (Grundlage: Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen von März 2017) [→ S. 383] Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer

74 Stand 01.01.2024 2.2 Erstbesuch Der Schwerpunkt der baufachlichen Beratung durch die zuständigen Architektinnen und Architekten der Hauptabteilung Immobilienmanagement liegt in der Vorbereitungs- und Planungsphase von Baumaßnahmen. Voraussetzung für die Generierung einer Baumaßnahme ist der Erstbesuch und die entsprechende Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahme. Im Rahmen des Erstbesuchs werden Art und Umfang einer Baumaßnahme festgelegt. 2.2.1 Antrag auf Erstbesuch Den Antrag auf Erstbesuch stellt die Kirchenverwaltung in ihrer Funktion als Bauherr, unabhängig von Zuschussfähigkeit und finanzieller Größenordnung. Der Erstbesuch erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen „Antrags auf Erstbesuch“ [→ S. 347] der in Form eines Beschlusses der Kirchenverwaltung an das Bischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung Immobilienmanagement, Abteilung Planen und Bauen eingereicht wird. Nach Eingang des “Antrags auf Erstbesuch“ wird die beantragte Baumaßnahme erfasst und zur weiteren Bearbeitung vorgemerkt. 2.2.2 Vorgaben zur Bearbeitung von Erstbesuchen Durch den zuständigen Diözesanarchitekten ist die Differenzierung der Maßnahme nach Schwierigkeitsgrad vorzunehmen, der jeweilige Projektablauf ist entsprechend anzuwenden. Um die Seelsorger im Bistum so weit wie möglich von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit kirchlichen Bauvorhaben zu entlasten, kann pro Pfarrei (inkl. Zugehörigen Exposituren, Benefizien, Filialen und Nebenkirchen) nur eine Baumaßnahme und nicht zwei oder mehr gleichzeitig durchgeführt werden. Ausnahmen: In folgenden Fällen kann eine Ausnahme von dieser Regelung gestattet werden: - bei Notmaßnahmen - vordringlich, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht - wenn erhebliche öffentliche Fördermittel (z.B. staatliche Förderprogramme) gebunden sind, die bei einer Verschiebung der Maßnahme verfallen würden - bei Maßnahmen an Pfarrhäusern, die im Rahmen eines Seelsorgerwechsels erforderlich werden

75 In folgenden Fällen kann im Rahmen eines Abwägungsprozesses eine Ausnahme gestattet werden: - wenn der Gebäudebestand eine nacheinander folgende Abwicklung von Baumaßnahmen nicht zulässt - bei Kleinmaßnahmen Im weiteren Verlauf wird der Ablauf einer Maßnahme mittlerer Schwierigkeit beschrieben. Dem zuständigen Diözesanarchitekten soll möglichst unvoreingenommen die Möglichkeit gegeben werden, sich ein umfassendes Bild von der vorhandenen Situation zu machen. Der Diözesanarchitekt muss die Möglichkeit erhalten, sich einen Überblick über den gesamten Gebäudebestand zu verschaffen, damit die beantragte Maßnahme in Relation zur Dringlichkeit und im Kontext des vorhandenen Gebäudebestandes und der pfarrlichen Situation innerhalb der Pfarrei bzw. der Pfarreiengemeinschaft bewertet werden kann. Sollte es erforderlich sein, wird in der Stellungnahme zum Erstbesuch die Anregung gegeben, eine sogenannte Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes als externe Leistung durchführen zu lassen. Mit der Stellungnahme zum Erstbesuch, die nach erfolgtem Erstbesuch durch den Diözesanarchitekten erstellt wird, erhält die Kirchenstiftung eine Dokumentation über den anstehenden Handlungsbedarf inklusive aller notwendigen Informationen zur Beauftragung von externen Architekten und Fachplanern sowie über die Notwendigkeit der Einbindung von internen und externen Fachstellen. Der Erstbesuch stellt einen der wichtigsten Bestandteile der individuellen Beratungstätigkeit dar. In dieser Phase werden die wesentlichen Rahmenbedingungen für eine zielorientierte, qualitätsvolle und damit wirtschaftliche Baumaßnahme definiert. Auf dieser Grundlage kann die Auswahl der Planungspartner erfolgen, damit beginnt gleichzeitig die nächste Phase (Vorbereitung und Planung der Baumaßnahme).

76 Stand 01.01.2024 2.3 Vorbereitung Beauftragung von Planungsleistungen [→ S. 349] Mit dem Beschluss der Kirchenverwaltung „Beauftragung von Planungsleistungen“ beginnt die Phase der Vorbereitung. Der Beschluss stellt noch keinen rechtsverbindlichen Auftrag an den externen Architekten bzw. Fachplaner dar. Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen werden schriftliche Verträge zwischen dem kirchlichen Auftraggeber und den jeweiligen externen Planungspartner fixiert. Der jeweilige Vertrag regelt insbesondere den Leistungsumfang und enthält auch eine Honorarvereinbarung. Die Honorarvereinbarung soll angemessen sein und orientiert sich an der jeweils gültigen Honorartabelle der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Die Verträge mit externen Planungspartnern werden erst gültig, wenn sie durch Genehmigungsvermerk der Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt sind. Kommt zur Finanzierung der Baumaßnahme eine Maßnahmenförderung durch Dritte in Betracht (meist staatliche Fördergeber), ist bei Auswahl der Planungsbeteiligten bzw. bei der Vergabe von Planungsleistungen die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben der betreffenden Förderstellen durch den Auftraggeber sicherzustellen.In der Regel müssen Planungsleistungen in diesen Fällen durch ein geregeltes und zu dokumentierendes Vergabeverfahren vergeben werden. Es ist zu klären, ob es ausreicht, drei Angebote von Planern unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, der Gleichbehandlung, des wechselnden Bieterkreises sowie auch der landkreisübergreifenden Abfrage einzuholen. Eine freihändige Vergabe an einen Planer ist meist nicht mehr möglich. Nachdem sich die vergaberechtlichen Vorgaben häufig ändern, wird empfohlen, eine entsprechende Beratungsleistung für die rechtskonforme Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe von Planungsleistung in Anspruch zu nehmen (z.B. Fachanwalt für Vergaberecht). Erst auf Grundlage von stiftungsaufsichtlich genehmigten Verträgen können die beauftragten Planungsleistungen einvernehmlich und gesichert abgerufen werden. Bei Stufenverträgen müssen die weiteren Beauftragungen stiftungsaufsichtlich genehmigt werden. Die Einholung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die weiteren Planungsleistungen innerhalb eines Stufenvertrags erfolgt durch die Abteilung Planen und Bauen.

77 Planungs- und Kostenunterlagen Der gesamte Planungsprozess mündet in die prüffähigen und vorlagepflichtigen Planungs- und Kostenunterlagen. Die baufachliche Prüfung von Baumaßnahmen erfolgt auf Antrag der Kirchenverwaltung, nach Abschluss der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 HOAI). Hierbei werden auch die Planungs- und Kostenunterlagen nach den Vorgaben inklusive einer belastbaren Kostenberechnung nach DIN 276 auf dem vorgegebenen Kostenkontrollblatt vorgelegt und durch die Abteilung Planen und Bauen geprüft. Grundlage für die Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen ist die Stellungnahme zum Erstbesuch sowie die weiteren Auflagen und Hinweise interner und externer Fachstellen während des Planungsprozesses. Vollständige und prüffähige Planungs- und Kostenunterlagen sind die Voraussetzung für eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Bischöfliche Finanzkammer. Die Prüfung erfolgt durch die Abteilung Planen und Bauen. Die Unterlagen sind einheitlich und vollständig vom beauftragten Architekten / Planer zu erstellen und in einem beschrifteten DIN A 4 Ordner (Angabe Pfarrei, Patrozinium, Kirchenstiftung, Bezeichnung der Maßnahme) an das Bischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung Immobilienmanagement, Abteilung Planen und Bauen einzureichen. Für die Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen ist der beauftragte Architekt verantwortlich. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden zur Überarbeitung an den Verfasser zurückgeschickt. Die Gliederung der Unterlagen richtet sich nach folgender Systematik: 1. Anmeldung der Maßnahme [→ S. 351]: Die Anmeldung der Maßnahme entspricht einem Beschluss der Kirchenverwaltung. Neben dem Titel der Baumaßnahme enthält die Anmeldung die ermittelten Gesamtkosten sowie einen auf der Grundlage der aktuellen Zuschussrichtlinien (siehe Kapitel C 5) erstellten Finanzierungsplan (ggf. vorherige Abstimmung mit der Bischöflichen Finanzkammer). 2. Schriftverkehr: Hier werden alle erforderlichen Schreiben der Kirchenverwaltung, des Architekturbüros sowie Aktenvermerke und Protokolle interner und externer Fachstellen hinterlegt.

78 Stand 01.01.2024 3. Erläuterungsbericht: Im Rahmen der Grundlagenermittlung werden die Rahmenbedingungen der Baumaßnahme dargestellt. Der Bericht enthält folgende Unterlagen: - Lageplan mit Kennzeichnung des betrachteten Gebäudes - Baugeschichte, Archiv- und Fotorecherche zum Objekt - Schadensdokumentation - Beschreibung der geplanten Maßnahmen Als Grundlage für die textliche Zusammenfassung dient die Stellungnahme zum Erstbesuch sowie die darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse (z.B. Befunduntersuchungen, Schadensdokumentation, Ergebnis der Voruntersuchungen und der daraus resultierenden Rückschlüsse, behördliche Auflagen externer Fachstellen). 4. Kostenkontrollblatt: Das vollständig ausgefüllte Kostenkontrollblatt enthält sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme. Das zu verwendende Kostenkontrollblatt [→ S. 353] steht im Internet zum Download bereit. Sämtliche Kosten sind im Kostenkontrollblatt als Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) anzugeben. 5. Nachweis der Kosten: Der Kostennachweis entspricht der Leistungsphase 3 im Leistungsbild der Architektenleistung. Das bedeutet eine belastbare Kostenberechung nach DIN 276. Für eine prüffähige Vorlage wird ein Einzelkostennachweis in der 3. Ebene gefordert. Sämtliche Baunebenkosten (z.B. Honorare für Architekten, Fachplaner, Sonderfachleute) sind entsprechend der ermittelten anrechenbaren Kosten und auf der Grundlage der genehmigten Verträge nachvollziehbar auszuweisen. 6. Genehmigungen: Je nach Sachlage werden alle zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Genehmigungen in dieser Rubrik hinterlegt: - Baugenehmigung bei vorlagepflichtigen Maßnahmen - Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn bei öffentlich geförderten Maßnahmen - Denkmalpflegerische Erlaubnis bei Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten, die nicht einer gesonderten Baugenehmigung bedürfen - Artenschutzrechtliche Erlaubnis (falls erforderlich) - Entscheidungen der Bischöflichen Baukommission und der Kommission für kirchliche Kunst mit Protokollauszug

79 7. Gutachten / Schadensberichte: - Stellungnahme zum Erstbesuch - Protokoll der Begehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Diözese - Gutachten des Glockensachverständigen (falls erforderlich) - Gutachten des Orgelbeauftragten bzw. Orgelsachverständigen (falls erforderlich) - Ergebnisse der Voruntersuchungen - Statische Gutachten, Bodengutachten - Bewertung durch den Energieberater - Stellungnahme und fachpädagogische Würdigung des Diözesan-Caritasverbandes bei Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen 8. Verträge: Zusammenstellung aller genehmigten Verträge, entsprechend des Kirchenverwaltungsbeschlusses „Beauftragung von Planungsleistungen“ [→ S. 349] 9. Planunterlagen: - Sämtliche Planunterlagen (z.B. Bestandspläne, Schadenskartierung) - Genehmigungsplanung - Aktueller Bauzeitenplan - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (falls erforderlich) - Brandschutzkonzept (falls erforderlich) - Energieausweis und Planung zur Energieeffizienzsteigerung (falls erforderlich) 10. Planungen in digitaler Form: Sämtliche Bestands- und Genehmigungspläne der Maßnahme sind zum Zweck der internen Archivierung zusätzlich im PDF-Format auf CD-Rom beizulegen. Vollständige und damit prüffähige Planungs- und Kostenunterlagen werden durch die Abteilung Planen und Bauen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird als baufachliche Stellungnahme an die Bischöfliche Finanzkammer weitergeleitet.

80 Stand 01.01.2024 2.4 Durchführung Mit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung einer Baumaßnahme durch die Bischöfliche Finanzkammer ist unmittelbar die Freigabe zur Durchführung gemäß den nachfolgend genannten Schritten verbunden. Die Durchführung einer Baumaßnahme erfolgt in der Regel ohne die Beteiligung der Abteilung Planen und Bauen. In Ausnahmefällen können Beratungsleistungen der Abteilung Planen und Bauen in Anspruch genommen werden. Abstimmungsgespräche während der Baumaßnahme mit externen Fachstellen sind der Abteilung Planen und Bauen rechtzeitig anzuzeigen. Beratungsleistungen können z. B. bei wichtigen Abstimmungsterminen, im Falle einer unvorhergesehenen Entwicklung einer Maßnahme oder zur Klärung des weiteren Vorgehens in Anspruch genommen werden. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Baumaßnahme ist der beauftragte Architekt, in Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber, der jeweiligen Kirchenstiftung. Ausführungsplanung Im Rahmen des Leistungsbildes von Architekt und Fachplanern für Leistungsphase 5 HOAI wird eine qualifizierte Ausführungsplanung als Grundlage für die Durchführung erstellt, nach Maßgabe des Architekten- und Fachplanervertrages. Angebotseinholung Als Erstes werden die Leistungsverzeichnisse erstellt, auf deren Basis die Angebotseinholung erfolgt. Grundlage für die Ausschreibung ist die jeweils aktuelle Fassung der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Die VOB/B wird in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen. Als Bestandteil des Vertrages gilt auch die VOB/C. Sofern Aufträge öffentliche Mittel binden (wie z.B. beim Bau von Kindertagesstätten), müssen diese, wenn vom öffentlichen Zuwendungsgeber gefordert (Schwellenwerte oä.), öffentlich ausgeschrieben werden. Hier gilt die VOB in den Teilen A, B und C. Aufträge, die keine öffentlichen Mittel beinhalten und über einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR liegen, bedürfen einer beschränkten Ausschreibung nach VOB Teil B und C mit mindestens 3 Vergleichsangeboten von Bewerbern, die die kirchliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt haben.

81 Aufträge, die keine öffentlichen Mittel beinhalten und unter einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR liegen, können über eine Angebotseinholung frei vergeben werden. In der Angebotseinholung muss auf folgende Vergabevorraussetzung hingewiesen werden: Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die in großen Teilen mit öffentllichen Mitteln finanziert werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach VOB/A fordern. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechenden Bescheinigung vorzulegen. Durch die ausführende Firma ist der Kirchenstiftung spätestens mit der ersten Rechnungsstellung eine Freistellungbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. Soweit diese Bescheinigung nicht vorgelegt wird, ist durch die Kirchenstiftung bei jeder Rechnung ein Einbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Rechnungsbetrag) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Vom Einbehalt kann nur abgesehen werden, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000,00 € in Summe nicht überschreiten wird. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen sowie Vergaben sind keine Bauleistungen (BMF v. 19.07.2022 - IV C 8 - S 2272/19/10003:002 BStBl 2022 I S. 1229). Soweit die ausführende Firma weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat, wird die Kirchenstiftung nach § 13b Abs. 5 UStG zum Schuldner der Umsatzsteuer. Die Kirchenstiftung ist daher verpflichtet, auf die erhaltene Leistung die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Durch die ausführende Firma ist der Kirchenstiftung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger auszufertigen. Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung muss mit dem Angebot vom Bewerber vorgelegt und durch den Planer geprüft werden.

82 Stand 01.01.2024 Submission Die Submission der Ausschreibung erfolgt unter der alleinverantwortlichen Leitung des beauftragten Architekten bzw. des jeweiligen Fachplaners. Die eingegangenen Ausschreibungsergebnisse werden vom beauftragten Architekten bzw. den hinzugezogenen Fachplanern geprüft, anhand von Preisspiegeln bewertet und der Kirchenverwaltung (Bauherr) in Form eines Vergabevorschlags vorgestellt. Eine Änderung der Bieterreihenfolge nach Angebotsprüfung durch Nachverhandlung ist nicht zulässig. Vergabe Auftragsvergaben erfolgen durch den Bauherrn. Die dafür notwendigen Unterlagen werden vom verantwortlichen Architekten bzw. Fachplaner unterschriftsreif vorbereitet. Grundlage ist ein Beschluss der Kirchenverwaltung auf der Basis des Vergabevorschlags des beauftragten Architekten bzw. Fachplaners. Das Kostenkontrollblatt der stiftungsaufsichtlich genehmigten Maßnahme wird dazu vom Architekten mit den tatsächlichen Vergabesummen fortgeschrieben (Kostenanschlag nach DIN 276) und der Kirchenverwaltung zur Einsicht vorgelegt. Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die in großen Teilen mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach VOB/A fordern. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe) anzufordern. Bauüberwachung Im Rahmen der Bauüberwachung obliegt es dem beauftragten Architekten die Baumaßnahme gesamtverantwortlich zu betreuen. Dies beinhaltet sowohl die verantwortliche Überwachung der Bauarbeiten als auch die laufende Kostenkontrolle während der Durchführung.

83 2.5 Fertigstellung Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung einer Baumaßnahme ist die Umsetzung der stiftungsaufsichtlich genehmigten Maßnahme erfolgt. Das Werk ist erstellt, funktionsfähig und entspricht in allen Teilen dem genehmigten Leistungsumfang. Das Ergebnis wird vom beauftragten Architekten dokumentiert. Abnahme der Bauleistungen Bauleistungen sind nach ihrer Fertigstellung förmlich vom Bauherrn nach einer Abnahmeempfehlung durch den Architekten nach Maßgabe der VOB/B abzunehmen. Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. In der Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen. Weiter ist darin eine Frist zu bestimmen, bis wann der Auftragnehmer die festgestellten Mängel zu beseitigen hat. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel ist vom Architekten zu überwachen. Abnahme der Architekten- und Fachplanerleistungen Architekten- und Fachplanerleistungen sind neben den Bauleistungen auch abzunehmen. Zu beachten sind die Folgen und Wirkungen einer Abnahme. Wesentliche Folgen sind nach Maßgabe der Gesetzte: die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Bauherrn über, der Erfüllungsanspruch des Bauherrn beschränkt sich auf das konkret abgenommene Werk, die Vergütung wird fällig (das Architektenhonorar wird erst nach einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart), eine Umkehr der Beweislast tritt ein (sofern keine Vorbehalte gemacht wurden) und die Verjährung der Mängelhaftansprüche beginnt zu laufen. Gewährleistung Die Verjährung von Mängelansprüchen von Bauleistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt sich nach § 13 VOB/B. Die Verjährung von Mängelansprüchen von Planungsleistungen regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

84 Stand 01.01.2024 Kostenfeststellung Nach Abschluss der Maßnahme werden sämtliche Schlussrechnungen aller Leistungen vom Architekten bzw. den Fachplanern geprüft. Die Kostenverfolgung wird letztmalig als sogenannte Kostenfeststellung der tatsächlichen Kosten im Kostenkontrollblatt [→ S. 353] der baufachlichen Stellungnahme fortgeschrieben. Die Kostenfeststellung des Architekten wird dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme vorgelegt und erläutert. Die Kirchenverwaltung bestätigt die Kostenfeststellung per Beschluss [→ S. 367]. Der Beschluss der Kirchenverwaltung samt der erstellten Kostenfeststellung des Architekten wird selbstständig durch die Kirchenstiftung vorgelegt. Auf dieser Grundlage wird der Abschluss der Baumaßnahme bestätigt. Die stiftungsaufsichtlich genehmigten Kosten werden den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt. Durch die Bischöfliche Finanzkammer erfolgt schließlich eine Bestätigung zum Abschluss der Baumaßnahme an die Kirchenstiftung. Dokumentation Der Bauherr und die Diözese erhalten zu Dokumentationszwecken bzw. zur Archivierung folgende Unterlagen: Erforderliche Unterlagen für den Bauherrn (Katholische Kirchenstiftung): - Liste der beteiligten Firmen mit dazugehörigen Abnahmeprotokollen und Aufstellung der Gewährleistungsfristen aller Gewerke - Kostenfeststellung nach DIN 276, als Fortschreibung des Kostenkontrollblattes (siehe Kapitel G „Durchführung Baumaßnahme“) mit Kostenberechnung, genehmigten Kosten, Kostenanschlag und Kostenfeststellung mit nachweisen der „Sonstigen Kosten“ - Aktuelle Planunterlagen in Papierform und digital auf Datenträger (Verwendung der Dateiformate PDF und DWG als Austauschformate): Lageplan M 1:1000 mit Eintragung der Versorgungsleitungen (abhängig von Bauvorhaben); Grundrisse, Schnitte und Ansichten M 1:100 mit entsprechender Vermaßung; ggf. Pläne M 1:50 mit Kennzeichnung der Räume, Angaben über Konstruktionen und Baustoffe, Nutzlasten, Rohre und Schächte, Sanitäreinrichtungen, Heizungsanlagen bzw. Heizungsart, Lage und Größe der Beleuchtungseinrichtungen, Fußbodenbeläge und Decken- und Wandbehandlung (abhängig von Bauvorhaben); Detailzeichnungen zu den üblichen Hauptpunkten (z.B. Wandaufbau, Bodenaufbau, Dachaufbau, Fundamentierung, Traufdetail, Ortgang)

85 - Erforderliche Nachweise gemäß der gültigen Bayerischen Bauordnung (z.B. Nachweis nach Gebäudeenergiegesetz, Brandschutznachweis) - Unterlagen zu Leistungen der beteiligten Fachplaner (Tragwerk, Elektro, Heizung, Sanitär, Lüftung) und des SiGe-Koordinators (Zusammenstellung und Übergabe aller nach der Baustellenverordnung erforderlichen Nutzungs- und Wartungshinweise durch den SiGe-Koordinator) - Unterlagen zu restauratorischen Arbeiten gemäß den Anforderungen des Landesamtes für Denkmalpflege (Untersuchungsergebnisse (z.B. zu Naturstein, Raumschale, Ausstattung) mit entsprechenden Berichten, Bestands- und Fotodokumentationen, Aufmaßen sowie Ausführungsdokumentationen Erforderliche Unterlagen für die Diözese (Immobilienmanagement, Planen und Bauen): - Kurzdokumentation über die ausgeführten Maßnahmen eines Projektes in Textform mit Angaben über verwendete Materialien und Ausführungen im Hinblick auf wiederkehrende Maßnahmen; bei Kirchenrenovierungen z.B. Angaben zu Abdichtung, Drainage, Putz (z.B. Sanierputz, Kalkputz) und Farbmaterial - Aktuelle Planunterlagen (siehe Unterlagen für die Kirchenstiftung) - Unterlagen zu restauratorischen Arbeiten gemäß den Anforderungen des Landesamtes für Denkmalpflege (siehe Unterlagen für die Kirchenstiftung)

86 Stand 01.01.2024 2.6 Baumaßnahmen an Kindertagesstätten Bis auf weiteres gilt: Liegt eine seitens der Regierung nicht geförderte Maßnahme vor (bis zu 100.000,00 EUR), so ist der unter Ziffer 2.1 zutreffende beschriebene Projektablauf vorgesehen. Dabei können ggf. kleine Maßnahmen bei Bedarf auch über die Betriebskostendefizitabrechnung mit der Kommune abgewickelt werden. Bei staatlich geförderten Maßnahmen erfolgt die Genehmigung grundsätzlich auf Grundlage des Förderbescheides der Regierung, die Kostenfeststellung anhand des Verwendungsnachweises. Der Verwaltungsweg dieser Maßnahmen geht ausschließlich über die Bischöfliche Finanzkammer, dafür ist ein formloser Antrag der Kirchenstiftung mit Beschreibung der momentanen und geplanten Situation erforderlich. Ausnahmen: In Sonderfällen wie z.B. bei bestehenden Mischnutzungen (z.B. Kindertagesstätten / Pfarr- und Jugendheim) ist die Beteiligung der Abteilung Planen und Bauen in der Hauptabteilung Immobilienmanagement erforderlich, da mit dem Bauvorhaben an Kindertagesstätten evtl. weitere Sekundärmaßnahmen von nicht unerheblichem Ausmaß ausgelöst werden können (z.B. Energetische Ertüchtigung / Brandschutzmaßnahmen / Modernisierung der Haustechnik). In Einzelfällen kann die Beurteilung des Gesamtbestandes der Kirchenstiftung notwendig werden. Bei der Beauftragung von Planungsleistungen für Maßnahmen an Kindertagesstätten ist das erforderliche Vergabeverfahren im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für das Verfahren sind die Vorgaben des Fördermittelgebers. In der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31.07.2018 (AllMBI. S. 547) zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung 06.09.2022 (BayMBi Nr. 523), werden u.a. die Vergabegrundsätze von freiberuflichen Dienstleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI und sonstigen freiberuflichen Leistungen) neu geregelt. Bei kommunalen Baukostenzuschüssen sind vom Maßnahmenträger (Kirchenstiftung) die Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergaben einzuhalten. Mit der Bekanntmachung wird die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen deutlich vereinfacht, wenn das Auftragsvolumen unter dem EU-Schwellenwert liegt. Dennoch sind auch hier Vergaberegeln einzuhalten. Eine freihändige Vergabe (Direktvergabe) an einen Planer ist nicht möglich.

87 Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte finden unmittelbar nach Gesetz die Regelungen des GWB und der VgV Anwendung. Zu beachten ist hierbei die relevante Änderung des §3 Abs. 7 VgV gem. BGBI. vom 23.08.2023, der nun eine isolierte Betrachtung nach Leistungsbildern der HOAI nicht mehr vorsieht. Es sind daher alle Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Planung der technischen Ausrüstung, Brandschutzplanung, Gutachten etc.) zu addieren. Überschreitet die Summe der Planungshonorare (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert, sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben. Eine Rückausnahme gilt für 20% des Auftragsumfangs, max. 80.000 €. Unterschreitet das Gesamtvolumen der Planungshonorare die (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert reicht es in der Regel aus, nur drei Angebote von Planern unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, der Gleichbehandlung, des wechselnden Bieterkreises sowie auch der landkreisübergreifenden Abfrage einzuholen. Nachdem der Zuschussempfänger die Kommune ist und die Zuschussmittel an die Kirchenstiftung weitergegeben werden, ist die Rechtssicherheit des von der Kirchenstiftung durchgeführten Vergabeverfahrens mit der Kommune abzuklären. Da sich die vergaberechtlichen Vorgaben häufig ändern, wird der katholischen Kirchenstiftung empfohlen, eine entsprechende Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen (z.B. Fachanwalt für Vergaberecht, Wirtschaftlicher Baubetreuer, Projektsteuerer). Dieses Vorgehen entfällt, wenn die Kommune die formalen Modalitäten zur Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe übernimmt. Eine Dokumentation des zugrundeliegenden Verfahrens durch den Auftraggeber ist unerlässlich. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für kommunale Auftragsvergaben sind zu finden unter: www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php

88 Stand 01.01.2024 2.7 Orgelneubauten bzw. Orgelumbauten 1. Erstbesuch: Bestandsaufnahme und Erstellen von Handreichung für die Pfarrei durch den Beauftragten für das Orgelwesen (Diözesanreferat Kirchenmusik), den Orgelsachverständigen, das Immobilienmanagement, Abteilung Planen und Bauen und ggf. durch das Amt für Denkmalpflege 2. Planung: Durchführung eines Planungsgutachtens durch den Orgelsachverständigen 3. Umbau, Neubau: Beschluss durch die Kirchenverwaltung mit Stellungnahme des Pfarrgemeinderats 4. Genehmigung: - Genehmigung und ggf. denkmalrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt, die Stadtverwaltung und/oder das Amt für Denkmalpflege - Grundsatzentscheidung zum Prospekt als Vorgabe für den Orgelbauer durch die Kommission für kirchliche Kunst 5. Ausschreibung: Beschränkte Ausschreibung mit 3 Orgelbaufirmen (bevorzugt aus der Diözese Regensburg) auf Grundlage des Planungsgutachtens und Einholung von Angebot für Wartungsvertrag durch die Kirchenstiftung. Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe) anzufordern. 6. Planung: - Statisches Gutachten für die Empore durch die Kirchenstiftung, den Statiker und ggf. Amt für Denkmalpflege - Vergabegutachten durch den Orgelsachverständigen - Prospektgestaltung durch den Orgelbauer, Künstler, Vertreter der Kirchenverwaltung und den Beauftragten für das Orgelwesen

89 7. Genehmigung: - Eingabe des Prospektentwurfs bei der Kommission für kirchliche Kunst - Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch die Finanz- und Vermögensverwaltung 8. Vertrag: Vertragsunterzeichnung durch die Kirchenstiftung und den Orgelbauer nach Prüfung des Vertrags durch den Orgelsachverständigen 9. Wartungsvertrag: Vertragsunterzeichnung durch die Kirchenstiftung, den Orgelbauer und den Orgelsachverständigen

90 Stand 01.01.2024 2.8 Um- und Neugestaltungen der Kircheninnenräume Bei Kirchenneu- und Umgestaltungen in Pfarrkirchen ist die Durchführung eines Künstlerauswahlverfahrens grundsätzlich erforderlich. Bei Kirchenneu- und Umgestaltungen in Kirchen, die nicht Pfarrkirchen sind, aber eine bedeutende pastorale und/oder eine kunsthistorische Bedeutung aufweisen, ist die Durchführung eines Künstlerauswahlverfahrens grundsätzlich erforderlich. Zu den Auswahlverfahren werden eine begrenzte Anzahl von Künstlern eingeladen. Die Kirchenstiftungen werden den diözesen Fachstellen beraten und unterstützt. Bei Kirchenneu- und Umgestaltungen in sonstigen Filialkirchen, Nebenkirchen, Expositurkirchen, Kapellen, etc. ist die Durchführung eines Künstlerauswahlverfahrens nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall von der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst gefordert werden. In der Regel wird bei diesen Objekten eine Direktbeauftragung empfohlen. Die Entscheidung dazu trifft die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst. Der Leistungsumfang der erforderlichen Maßnahmen einer Kircheninnenrenovierung wird im Erstbesuch festgestellt und in der Stellungnahme zum Erstbesuch dokumentiert. Dabei werden im Überblick auch die weiteren Gebäude der Kirchenstiftung betrachtet. Notwendige Maßnahmen in Bezug auf eine Um- und Neugestaltung eines Kirchenraumes bzw. von liturgischer Ausstattung werden in enger Abstimmung mit der jeweiligen Kirchenverwaltung festgehalten und der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst vorgestellt. Die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst setzt sich mit dem vorgestellten Projekt auseinander und gibt den Leistungsumfang, den Kostenrahmen und das Verfahren vor. Das konkrete Vorhaben wird durch die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst in eine Kategorie eingeordnet, um den Umfang des Projektes festzulegen. Die Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst (KK) behält sich vor, die Kategorisierung individuell vorzunehmen. - Kategorie 1: gesamter Kirchenraum wird verändert erhebliche Veränderungen im Altarraum - Kategorie 2: Teile des Kirchenraums werden verändert mehrere Elemente im Altarraum werden verändert - Kategorie 3: ein oder wenige Elemente werden verändert

91 Über die Wettbewerbsergebnisse entscheidet eine Jury aus Fach- und Sachkundigen, die sich folgendermaßen zusammensetzt: - Fachjury: Mitglied der KK (Liturgie) Mitglied der KK (Künstler) Mitglied der KK Mitglied der KK (Baudirektor) - Sachjury: Pfarrer Kirchenpfleger Sprecher des Pfarrgemeinderats - Protokoll: Diözesanarchitekt / Diözesanarchitektin Die von der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst berufene Fachjury hat die Kompetenz, den Leistungsumfang des Auswahlverfahrens im Rahmen des Colloquiums weiter zu konkretisieren und, falls erforderlich, zu verändern. Voraussetzung für die Freigabe von Maßnahmen zur künstlerischen Gestaltung von liturgischer Ausstattung bzw. Kirchenum- oder Neugestaltungen ist die Vorlage einer gesicherten Finanzierung für das Gesamtprojekt. Die Vorschläge für die im Einzelfall erforderlichen Kostenobergrenzen werden anhand von vorliegenden Vergleichswerten eingebracht und im Gremium der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst als Vorgabe für die Auslobung festgelegt. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die innerhalb der vorgegebenen Kostenobergrenze von der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst als erforderlich erachtet werden, zuschussfähig. Die Empfehlung der Jury wird der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst zur Entscheidung vorgelegt. Die gesamte Leistung sowie einzelne Teilleistungen unterliegen bis zu einer endgültigen Entscheidung der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst einem Genehmigungsvorbehalt. Allgemeine Struktur zur Beschreibung des Leistungsbildes mit Kostenobergrenzen Titel 1 - Prinzipalstücke: Altar | Ambo | Priestersitz (ggf. mit Zusatzsedilien) Kostenobergrenze max. 70.000 €

92 Stand 01.01.2024 Titel 2 - Liturgische Ausstattung: Vortragskreuz | Altarleuchter | Osterleuchter | Tabernakel | Ewig Licht | Evangeliarablage | Olearium Kostenobergrenze max. 47.000 € Titel 3 - Sonstige Ausstattung: Taufstein | Weihwasserbecken | Ort der Marienverehrung | Apostelleuchter (ggf. mit Weihekreuzen) | Assistenzstühle (Ministrantenbänke) | Kredenz | Neuordnung der vorhandenen Ausstattung | Schriftenstand Kostenobergrenze muss im Einzelfall definiert und in der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst diskutiert werden. Titel 4 - Besondere Anforderungen: Altarrückwand | Kreuzweg | Fenster | Ort für Beichte | Orgelprospekt Kostenobergrenze muss im Einzelfall diskutiert und in der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst definiert werden. Titel 5 - Künstlerische Beratung: Oberflächengestaltung für Wände, Boden, Decke | Beleuchtungskonzept | Gestühl | Portal (Kostenobergrenzen sind nicht festzulegen, weil reine Beratungsleistung). Aufwandsentschädigung Für die Aufwandsentschädigung bei Künstlerauswahlverfahren der Kategorie 1 und 2 gelten im Bistum Regensburg folgende Summen als Orientierungswerte: Aufwandsentschädigung für Titel 1 – Prinzipalstücke: Je nach Umfang: 890 - 2.300 € Aufwandsentschädigung für Titel 2 und 3: Je nach Umfang: 890 – 2.300 € Aufwandsentschädigung für Titel 4: Einzelfallbemessung je nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgabenstellung. Der Wert muss in Abstimmung mit dem Gremium der Bischöflichen Kommission für kirchliche Kunst festgelegt werden. Für Titel 5 ist keine Aufwandsentschädigung erforderlich. Es handelt sich um eine reine konzeptionelle Beratungsleist

93 Kirchenverwaltung Immobilienmanagement Planen und Bauen Bischöfliche Kommission für kirchliche Kunst (KK) stellt Notwendigkeit fest Kontaktaufnahme - - - Bestandsaufnahme Beratung hinsichtlich der Realisierungsmöglichkeit und der Verfahrenswege Erläuterung der Richtlinien - - Erarbeiten der Unterlagen zur Vorlage in der KK Vorschlag zum Verfahren Vorstellung Kategorie 3 Kategorie 2 Kategorie 1 - - - Beurteilung der Maßnahme Kategorisierung Definition des Umfangs und des Verfahrens Anonymes Wettbewerbsverfahren: - - - - Auswahl von mindestens 4 Künstlern (Kategorie 1) Auswahl von mindestens 3 Künstlern (Kategorie 2) Erarbeiten der Unterlagen mit Arbeitsmodell und Einsatz Durchführung und Betreuung des Auswahlverfahrens Sitzung der Jury: - - Diskussion und Beurteilung der Wettbewerbsergebnisse Eventuell Vorschläge zur Verbesserung Direktbeauftragung: - - Auswahl eines Künstlers Erarbeiten der Vorlagen - - Bewertung der Ergebnisse Eventuell Anregungen zur Überarbeitung - - - Eventuell Überarbeitung durch Künstler und erneute Vorlage Beauftragung des Künstlers durch die Kirchenverwaltung Betreuung der Maßnahme durch das Immobilienmanagement Planen und Bauen

94 Stand 01.01.2024 2.9 Baurechtsfragen Bauleistungsversicherung Bei größeren Baumaßnahmen (Neubau, Umbau oder Sanierung) ist es empfehlenswert, alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile während der Bauzeit gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen zu versichern. Solche Schäden können z.B. durch Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Konstruktions-, Material-, und Ausführungsfehler, höhere Gewalt oder außergewöhnliche Naturereignisse verursacht werden. Der Beitrag soll auf die mitversicherten Unternehmer und Handwerker umgelegt werden, wenn bei der Ausschreibung ein entsprechender Hinweis im Leistungsverzeichnis aufgenommen wird.

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