Table of Contents Table of Contents
Previous Page  226 / 240 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 226 / 240 Next Page
Page Background

226

Stand 01.01.2019

Kapellen

Die Segnung von Kapellen und Privatkapellen hat grundsätzlich in direkter Abstimmung

mit dem Generalvikariat zu erfolgen.

Weiterführende Texte:

aus: can. 1223-1229 Codex Iuris Canonici

Kapitel II, Kapellen und Privatkapellen

Can. 1223 - Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für

den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden

Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen

auch andere Gläubige Zugang erhalten können.

Can. 1224 - §1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer

Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch

einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.

§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben

Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.

Can. 1225 – In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern

vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius

Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.

Can. 1226 – Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsordi-

narius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen

bestimmt ist.

Can. 1227 – Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte

wie eine Kapelle.

Can. 1228 – Unter Wahrung von can. 1227, ist zur Messfeier oder zu anderen gottes-

dienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.

Can. 1229 – Es ist angemessen, dass Kapellen und Privatkapellen nach dem in liturgi-

schen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem

Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.