Kapitel F

315 Im Rahmen der Energieausweiserstellung ist zu beachten, dass für einige Gebäude ein Energieausweis verpflichtend zu erstellen ist. Dies gilt seit der Einführung der EnEV 2014 z.B. auch für die Objekte die verkauft oder vermietet werden sollen. Diese Pflicht wurde in das Gebäudeenergiegesetz (GEG) integriert und gilt somit weiterhin. Um etwas Klarheit und Übersichtlichkeit in die Notwendigkeit der Energieausweiserstellung zu bringen werden in nachfolgenden Abbildungen, getrennt nach Wohn- und Nichtwohngebäude, die jeweiligen Erfordernisse und Anforderungen dargestellt. Neubau / Modernisierung Bauantrag nach 1.11.1977 gebaut / saniert gem. WSchV 77 Wohngebäude Vermietung / Verkauf / sonstige Wahlfreiheit: Verbrauchsoder Bedarfsausweis Energiebedarfsausweis Verbrauchswerte vorhanden ab 5 WE 1 - 4 WE nein nein nein

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