Kapitel F

316 Stand 01.01.2024 Neubau / Modernisierung Publikumsverkehr Behördl. Nutzung AN > 500 m2 Andere Nutzung AN > 500 m2 Nichtwohngebäude Vermietung / Verkauf / sonstige Aushangpflicht Wahlfreiheit: Verbrauchsoder Bedarfsausweis Energiebedarfsausweis Verbrauchswerte vorhanden nein Im Teil 5, §§ 79 – 88 des Gebäudeenergiegesetztes ist der Inhalt, die Verwendung und Ausstellungsberechtigung für Energieausweise geregelt. Details können im Gebäudeenergiegesetz nachgelesen werden. Folgende Gebäude benötigen keinen Energieausweis Für Baudenkmäler liegt im Falle einer Vermietung oder eines Verkaufs keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises vor. Jedoch sind bei allen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die Grundlagen des jeweils gültigen Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Zudem muss mit der Denkmalschutzbehörde und der zuständigen Diözesanarchitektin/Diözesanarchitekten der Abteilung Planen und Bauen die Maßnahme abgestimmt werden. Ebenfalls fallen Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche nicht unter die Ausweispflicht. Für bereits vor Einführung der Ausweispflicht vermietete Objekte muss nachträglich kein Energieausweis erstellt werden. Erst wenn es zu einem Mieterwechsel kommt, ist der Vermieter dazu verpflichtet einen entsprechenden Ausweis vorlegen zu können.

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