Gesamtwerk

137 6.2 Fachplaner und SiGeKo Im kirchlichen Bauen werden nach individuellen Anforderungen für die Bauvorhaben Projektanten des technischen Ausbaus bzw. Fachingenieure beauftragt. Dies sind in der Regel Tragwerksplaner, Fachingenieure für Haustechnik, Baugrundgutachter sowie Koordinatoren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle (SiGeKo). In jedem Fall ist die Qualität der Planung sowie der anschließenden Baubetreuung von entscheidender Bedeutung für den nachhaltigen Erfolg der durchzuführenden Baumaßnahme. Auswahlverfahren: Die Auswahl der Fachplaner und Ingenieure erfolgt durch die Katholische Kirchenstiftung. Dabei fließen Kriterien wie Erfahrung, Qualifikation, regionaler Bezug sowie die Bewertung von bereits abgewickelten Bauvorhaben ein. In der Stellungnahme zum Erstbesuch wird festgelegt, welche Planungsleistungen für die Bauaufgabe relevant werden. Beauftragung: Für die Beauftragung eines Fachplaners ist ein förmlicher Beschluss durch die Kirchenverwaltung zu fassen (siehe Formblatt „Beauftragung von Planungsleistungen“). Sobald der Beschluss vorliegt, kann ein Vertragskonzept an den zu beauftragenden Fachplaner verschickt werden. Nach gemeinsamer Festlegung der Vertragsbedingungen wird der Vertrag durch die Abteilung Planen und Bauen erstellt und an die Vertragspartner zur Unterschrift verschickt. Der Vertrag wird mit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam. In der Regel erfolgt die Auftragsvergabe stufenweise, d.h. für die Planungsphase werden die Leistungsphasen 1 - 4, für die Realisierungsphase die Leistungsphasen 5 - 9 beauftragt. Voraussetzungen / Unterlagen für die Vertragserstellung: - gültige kirchensteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachplaner ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR (handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG und KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen, bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind, die entsprechende Bescheinigung vorzulegen) Ausnahme: Bei Baumaßnahmen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden bzw. eine Auftragsvergabe nach VOB/A oder nach §§ 73 ff. VgV fordern, ist die Vorlage der kirchensteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich.

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