Gesamtwerk

17 3.1 Bischöfliche Finanzkammer allgemein Die Bischöfliche Finanzkammer ist unter anderem für die Verwaltung des Haushalts des Bistums Regensburg verantwortlich. Sie kann die Gelder nicht nach eigenem Ermessen verwenden und vergeben. Die Diözese ist an vorgegebene Haushaltsgrundsätze gebunden, die in der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der Bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) klar geregelt sind. Demnach wird vom Diözesansteuerausschuss unter Vorsitz des Diözesanbischofs jährlich ein Haushaltsplan beschlossen, in dem die Verwendung der Mittel festgesetzt ist. 3.2 Stiftungsaufsichtsbehörde Die Bischöfliche Finanzkammer ist vom Diözesanbischof die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Diözese übertragen worden. Es geht dabei darum, die jeweils Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern, zu schützen und zu stärken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen erledigt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der stiftungsmäßigen Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. Auf Grundlage von Art. 44 der Ordnung für kirchliche Stiftungen müssen Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art (z.B. Anstellung von Personal, Investitionsmaßnahmen, Grundstücksgeschäfte, Geschäftsführungsvertrag für Kindertagesstätten) erwarten lassen, durch die Stiftungsaufsichtsbehörde vor einer Beauftragung genehmigt werden. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass vor Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung in Vollzug gesetzte Beschlüsse regelmäßig eine schwebende Unwirksamkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts herbeiführen. A 3 Finanz- und Vermögensverwaltung

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