Gesamtwerk

188 Stand 01.01.2024 3.4 Böden / Decken Unterbauten von Bodenbelägen historischer Gebäude Als Fußbodenunterbau in historischen Gebäuden (z.B. Kirche) wird eine ca. 20 - 30 cm tiefe kapillarbrechende Schicht aus verdichtungsfähigem Schotter vorgesehen. Steht hier Erdreich an, wird dieses ersetzt. Eventuell vorhandene Betonunterbauten sollen ausgebaut werden. Historische Bodenbeläge Historische Böden werden grundsätzlich erhalten. Dies gilt auch für historische Fliesenbeläge. Ausbau, Ergänzungen und Änderungen können nur nach Vorgabe der Abteilung Planen und Bauen der Diözese und in Abstimmung mit den Fachstellen erfolgen. Sockelleisten bei Natursteinfußböden sind ausgeschlossen. Kunststoffbeläge aller Art (z.B. PVC, Teppiche, Laminat) sind ausgeschlossen. Holzfußböden werden ausschließlich geölt, gelaugt oder gewachst (nicht lackiert). Beläge, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, sind bei einer Maßnahme rückzubauen. Natursteinplattenbeläge Plattenbeläge (z.B. Solnhofener Platten) werden in Trasskalkmörtel verlegt. Auf den Einbau einer Sperrschicht (z.B Folien, Pappen) ist zu verzichten. Die Verlegungsart ist auf die jeweilige örtliche Situation in Absprache mit den zuständigen Fachbehörden zu bestimmen (z.B. Diagonalverlegung, Rosenspitzverlegung). Die mindestens 20 - 30 mm starken Platten sind bekantet und werden mit breiten Fugen eingebaut. Die Oberfläche wird lediglich geschliffen (nicht poliert). Treppen Historische Treppenläufe werden erhalten, soweit die Bausubstanz eine Reparatur zulässt. Dies gilt im Besonderen für Keilstufentreppen. Treppen- und Brüstungsgeländer sowie Umwehrungen werden nach den Vorgaben der Bauordnung bzw. der Unfallverhütungsvorschrift UVV ausgebildet und ertüchtigt.

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