Gesamtwerk

47 2.4 Pfarrhäuser Im Zusammenhang mit der pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Mit der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft werden künftig zwei oder mehr Pfarreien von einem Pfarrer betreut. Die Pastorale Planung legt den Ort des Pfarrsitzes fest. Der Umgang mit Pfarrhäusern muss dabei im Einzelfall geklärt werdenn (siehe Kapitel C 3.1). Pfarrhäuser sind in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Pfarrer-Haus Voraussetzungen: - Im Pfarrhaus wohnt der hauptamtlich bestellte Pfarrer der Pfarrei bzw. der Pfarreiengemeinschaft. - Das Pfarrhaus steht in der Regel am Ort des in der Pastoralen Planung definierten Pfarrsitzes. Der Pfarrer ist nur für eine Pfarrei zuständig: - Die Kirchenstiftung ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3). Der Pfarrer ist für mehrere Pfarreien zuständig: - Die Kirchenstiftung des Pfarrsitzes ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen sollen gemäß Art. 25 Abs. 1 KiStiftO die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3) tragen. Kategorie 2: Pfarrvikar-Haus Voraussetzungen: - Das Pfarrhaus wird ein Wohnhaus für einen Priester, der aufgrund der pastoralen Planung zusätzlich und auf Dauer als Pfarrvikar der Pfarreiengemeinschaft vorgesehen ist. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

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