Gesamtwerk

49 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen Für Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft gilt im Bistum Regensburg entsprechend den Baurichtlinien eine vorgegebene maximale Gruppenzahl pro Einrichtung, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Fachberatung für Kindertagesstätten als pädagogisch sinnvoll erwiesen hat: Für eine Pfarrei ist dies in der Regel eine Einrichtung mit bis zu vier Gruppen. Bei Pfarreiengemeinschaften mit zwei Pfarreien soll die Gesamtgruppenzahl in der Regel sechs, bei Pfarreiengemeinschaften mit drei Pfarreien in der Regel acht Gruppen nicht überschreiten. Hort- und Krippengruppen werden entsprechend als Kindergartengruppen gezählt. Zusatzregelungen für Generalsanierung, Erweiterung und Ersatzneubau - Bau- und Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Steht in einer Kommune – bei anerkanntem Bedarf – kein anderer Träger als die Katholische Kirchenstiftung zur Verfügung, ist es möglich, eine zusätzliche Gruppe über den Regelfall hinaus zu etablieren (dann maximal 5/7/9 Gruppen). - Nur Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Erweiterungen über den Regelfall hinaus sind entsprechend vorherigem Punkt zu behandeln. Hierfür ist zudem eine Defizitvereinbarung für die gesamte Einrichtung von mindestens 90:10 mit der Kommune abzuschließen. - Bestandsschutz Für bestehende Einrichtungen mit einer den Regelfall übersteigenden Gruppenzahl ist die Wirtschaftskraft der Kirchenstiftung sowie die Belastung für den zuständigen Pfarrer in Betracht zu ziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen (wird im Folgenden behandelt). Einzelfallentscheidung Bei Abweichungen von der festgelegten Regel tritt je nach Sachlage eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Generalvikariat, Bischöfliche Finanzkammer und Diözesan-Caritasverband, zeitnah zusammen und trifft eine Entscheidung bzw. befindet darüber, ob die Thematik in der Ordinariatskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Analyse wird auf den jeweiligen Arbeitsebenen erarbeitet: Wirtschaftliche Situation (BFK), pädagogische Beurteilung (DiCV), bauliche Angelegenheiten (Abteilung Planen und Bauen). Das Votum erfolgt durch Generalvikar, Finanzdirektor und Diözesan-Caritasdirektor.

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