Gesamtwerk

74 Stand 01.01.2024 2.2 Erstbesuch Der Schwerpunkt der baufachlichen Beratung durch die zuständigen Architektinnen und Architekten der Hauptabteilung Immobilienmanagement liegt in der Vorbereitungs- und Planungsphase von Baumaßnahmen. Voraussetzung für die Generierung einer Baumaßnahme ist der Erstbesuch und die entsprechende Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahme. Im Rahmen des Erstbesuchs werden Art und Umfang einer Baumaßnahme festgelegt. 2.2.1 Antrag auf Erstbesuch Den Antrag auf Erstbesuch stellt die Kirchenverwaltung in ihrer Funktion als Bauherr, unabhängig von Zuschussfähigkeit und finanzieller Größenordnung. Der Erstbesuch erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen „Antrags auf Erstbesuch“ [→ S. 347] der in Form eines Beschlusses der Kirchenverwaltung an das Bischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung Immobilienmanagement, Abteilung Planen und Bauen eingereicht wird. Nach Eingang des “Antrags auf Erstbesuch“ wird die beantragte Baumaßnahme erfasst und zur weiteren Bearbeitung vorgemerkt. 2.2.2 Vorgaben zur Bearbeitung von Erstbesuchen Durch den zuständigen Diözesanarchitekten ist die Differenzierung der Maßnahme nach Schwierigkeitsgrad vorzunehmen, der jeweilige Projektablauf ist entsprechend anzuwenden. Um die Seelsorger im Bistum so weit wie möglich von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit kirchlichen Bauvorhaben zu entlasten, kann pro Pfarrei (inkl. Zugehörigen Exposituren, Benefizien, Filialen und Nebenkirchen) nur eine Baumaßnahme und nicht zwei oder mehr gleichzeitig durchgeführt werden. Ausnahmen: In folgenden Fällen kann eine Ausnahme von dieser Regelung gestattet werden: - bei Notmaßnahmen - vordringlich, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht - wenn erhebliche öffentliche Fördermittel (z.B. staatliche Förderprogramme) gebunden sind, die bei einer Verschiebung der Maßnahme verfallen würden - bei Maßnahmen an Pfarrhäusern, die im Rahmen eines Seelsorgerwechsels erforderlich werden

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