Gesamtwerk

87 Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte finden unmittelbar nach Gesetz die Regelungen des GWB und der VgV Anwendung. Zu beachten ist hierbei die relevante Änderung des §3 Abs. 7 VgV gem. BGBI. vom 23.08.2023, der nun eine isolierte Betrachtung nach Leistungsbildern der HOAI nicht mehr vorsieht. Es sind daher alle Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Planung der technischen Ausrüstung, Brandschutzplanung, Gutachten etc.) zu addieren. Überschreitet die Summe der Planungshonorare (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert, sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben. Eine Rückausnahme gilt für 20% des Auftragsumfangs, max. 80.000 €. Unterschreitet das Gesamtvolumen der Planungshonorare die (KGR 700) den geltenden EU-Schwellenwert reicht es in der Regel aus, nur drei Angebote von Planern unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz, der Gleichbehandlung, des wechselnden Bieterkreises sowie auch der landkreisübergreifenden Abfrage einzuholen. Nachdem der Zuschussempfänger die Kommune ist und die Zuschussmittel an die Kirchenstiftung weitergegeben werden, ist die Rechtssicherheit des von der Kirchenstiftung durchgeführten Vergabeverfahrens mit der Kommune abzuklären. Da sich die vergaberechtlichen Vorgaben häufig ändern, wird der katholischen Kirchenstiftung empfohlen, eine entsprechende Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen (z.B. Fachanwalt für Vergaberecht, Wirtschaftlicher Baubetreuer, Projektsteuerer). Dieses Vorgehen entfällt, wenn die Kommune die formalen Modalitäten zur Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe übernimmt. Eine Dokumentation des zugrundeliegenden Verfahrens durch den Auftraggeber ist unerlässlich. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für kommunale Auftragsvergaben sind zu finden unter: www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php

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