Gesamtwerk

86 Stand 01.01.2024 2.6 Baumaßnahmen an Kindertagesstätten Bis auf weiteres gilt: Liegt eine seitens der Regierung nicht geförderte Maßnahme vor (bis zu 100.000,00 EUR), so ist der unter Ziffer 2.1 zutreffende beschriebene Projektablauf vorgesehen. Dabei können ggf. kleine Maßnahmen bei Bedarf auch über die Betriebskostendefizitabrechnung mit der Kommune abgewickelt werden. Bei staatlich geförderten Maßnahmen erfolgt die Genehmigung grundsätzlich auf Grundlage des Förderbescheides der Regierung, die Kostenfeststellung anhand des Verwendungsnachweises. Der Verwaltungsweg dieser Maßnahmen geht ausschließlich über die Bischöfliche Finanzkammer, dafür ist ein formloser Antrag der Kirchenstiftung mit Beschreibung der momentanen und geplanten Situation erforderlich. Ausnahmen: In Sonderfällen wie z.B. bei bestehenden Mischnutzungen (z.B. Kindertagesstätten / Pfarr- und Jugendheim) ist die Beteiligung der Abteilung Planen und Bauen in der Hauptabteilung Immobilienmanagement erforderlich, da mit dem Bauvorhaben an Kindertagesstätten evtl. weitere Sekundärmaßnahmen von nicht unerheblichem Ausmaß ausgelöst werden können (z.B. Energetische Ertüchtigung / Brandschutzmaßnahmen / Modernisierung der Haustechnik). In Einzelfällen kann die Beurteilung des Gesamtbestandes der Kirchenstiftung notwendig werden. Bei der Beauftragung von Planungsleistungen für Maßnahmen an Kindertagesstätten ist das erforderliche Vergabeverfahren im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für das Verfahren sind die Vorgaben des Fördermittelgebers. In der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31.07.2018 (AllMBI. S. 547) zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung 06.09.2022 (BayMBi Nr. 523), werden u.a. die Vergabegrundsätze von freiberuflichen Dienstleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI und sonstigen freiberuflichen Leistungen) neu geregelt. Bei kommunalen Baukostenzuschüssen sind vom Maßnahmenträger (Kirchenstiftung) die Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergaben einzuhalten. Mit der Bekanntmachung wird die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen deutlich vereinfacht, wenn das Auftragsvolumen unter dem EU-Schwellenwert liegt. Dennoch sind auch hier Vergaberegeln einzuhalten. Eine freihändige Vergabe (Direktvergabe) an einen Planer ist nicht möglich.

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