Gesamtwerk

89 7. Genehmigung: - Eingabe des Prospektentwurfs bei der Kommission für kirchliche Kunst - Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch die Finanz- und Vermögensverwaltung 8. Vertrag: Vertragsunterzeichnung durch die Kirchenstiftung und den Orgelbauer nach Prüfung des Vertrags durch den Orgelsachverständigen 9. Wartungsvertrag: Vertragsunterzeichnung durch die Kirchenstiftung, den Orgelbauer und den Orgelsachverständigen

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