Kapitel B

37 B Gesamtbetrachtung

38 Stand 01.01.2024 B Gesamtbetrachtung B 1 Zielvorgaben B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden 2.2 Bestandsentwicklung / Standortanalyse 2.3 Rahmenbedingungen / Parameter 2.4 Pfarrhäuser 2.5 Pfarr- und Jugendheime 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien 3.1 Durchführung einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes 3.2 Abwägungsprozess zum Umgang mit Bestandsgebäuden 41 43 43 45 46 47 48 49 53 53 55

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41 B 1 Zielvorgaben Die Gesamtbetrachtung des kirchlichen Gebäudebestands gibt Aufschluss über den aktuellen Gebäudebestand der Pfarrei / Pfarreiengemeinschaft. Im Bedarfsfall wird eine Gesamtbetrachtung des aktuellen Gebäudebestandes der Pfarrei / Pfarreiengemeinschaft mit externer Unterstützung durchgeführt. Eine Gesamtbetrachtung des kirchlichen Gebäudebestands lässt sich auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlich differenzierter Weise durchführen. Vor einer Beauftragung steht daher immer eine konkrete Zielformulierung. Beispiele: - Erfassung aller Gebäude einer Pfarreiengemeinschaft und Ermittlung des mittelfristigen Investitionsbedarfs - Erarbeitung von Energieeinsparkonzepten für die Gebäude einer Pfarrei Im Wesentlichen umfasst eine aussagekräftige Gesamtbetrachtung drei Bereiche: - Bestandserfassung und Dokumentation - Bestandsanalyse und Darstellung der Aktionsfelder (z.B. vorhandene Defizite) - Erstellen eines Masterplans zur Optimierung des Gebäudebestands In der Regel werden in der Betrachtung des Ist-Zustands sowohl die bauliche Qualität als auch die Parameter Funktionalität, Bedarfsgerechtigkeit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit dargestellt. Im Rahmen der Analyse werden diese Parameter bewertet und vorhandene Defizite aufgezeigt. Gleichzeitig werden in Abstimmung mit der Bischöflichen Finanzkammer die finanziellen Rahmenbedingungen abgesteckt. Mit der Erstellung eines Masterplans können realisierbare Optimierungsvorschläge erarbeitet und schrittweise umgesetzt werden.

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43 B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden Bei der Klassifizierung des Bestandes ist ein Gebäude nie isoliert zu betrachten. Die Bischöfliche Baukommission beschäftigt sich neben der Beurteilung von konkreten Baumaßnahmen in den Pfarreien z.B. auch mit der Erarbeitung von allgemeinen Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand in der Diözese Regensburg. Sie enthalten grundlegende Vorgaben, die für die Instandhaltung des Bestands und die künftige Entwicklung des kirchlichen Gebäudebestands maßgeblich sind. Grundlage für die Darstellung eines bedarfsgerechten und notwendigen Gebäudebestands einer Pfarrei ist die Klassifizierung der vorhandenen Gebäude: Primäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Pfarrkirche - Sonstige bestehende Kirchen - Pfarrhaus als Pfarrsitz (Kategorie 1) - Pfarr- und Jugendheim Sekundäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Kindertagesstätte - Altenheime und sonstige Einrichtungen der Seelsorge und des caritativen Wirkens Tertiäre Gebäudestruktur einer Pfarrei - Sonstige Gebäude (z.B. Benefiziatenhaus, ehem. Schwesternhaus, Wohngebäude) Grundsätzliche Anmerkungen zu vorgenannter Gliederung: Sakrale Gebäude stehen grundsätzlich nicht zur Disposition (Abbruch oder Veräußerung). Im begründeten Ausnahmefall ist die Entscheidung der Bistumsleitung relevant.

44 Stand 01.01.2024 Das Vorhalten eines Gebäudes für eine Nutzung, die nicht oder nicht auf Dauer gesichert ist, kann aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht vertreten werden. Gebäudebestand, der nicht dem Bedarf entspricht, sollte bedarfsgerecht gemacht werden (Neubau, Erweiterung, Rückbau, Abbruch, Verkauf, Vergabe im Erbbaurecht).

45 2.2 Bestandsentwicklung / Standortanalyse Mit der flächendeckenden Umsetzung in der Bildung von Pfarreiengemeinschaften im Bistum Regensburg ergeben sich innerhalb der bestehenden Pfarreien neue Strukturen, die sich auch in Art und Maß der Nutzung des jeweiligen Gebäudebestands artikulieren. In diesen Fragen gilt es, die Ziele der Pastoralen Planung mit den baulichen Gegebenheiten abzustimmen und die möglichen Handlungsspielräume aufzuzeigen. Neben den übergeordneten pastoralen Gesichtspunkten ist es angebracht, bei der Standortanalyse folgende Aspekte in die Betrachtung einzubeziehen: Geographische Lage: - Ortsnähe - Topographie - Verkehrsanbindung - politische Grenzen Pfarreiengröße: - Katholikenzahl der Pfarrei - zur Pfarrei gehörende Benefizien, Exposituren, Wallfahrtskuratien und Filialen. Gebäudebestand und Wirtschaftlichkeit: - Baulicher Zustand der pfarrlichen Gebäude - Finanzielle Situation der Pfarrei (kurz- und langfristig) - Ökologische Belange

46 Stand 01.01.2024 2.3 Rahmenbedingungen / Parameter Bedarf: Anhand der aktuellen diözesanen Raumprogramme lassen sich die bedarfsgerechten Flächen in Bezug auf die Größe der Pfarrei nach Anzahl der Katholiken mit Hauptwohnsitz bestimmen. Gebäude, die diese vorgegebenen Flächen über- oder unterschreiten, sind nicht bedarfsgerecht und müssen, im Rahmen der Möglichkeiten, dem Bedarf angepasst werden. Bauliche Voraussetzungen: Vor allem die gesetzlichen Vorgaben im Bereich Brandschutz, Energieeffizienz und der allgemeinen Bauausführung sind verpflichtend einzuhalten. Dies ist eine Frage der Abwägung des erforderlichen finanziellen Aufwands, der den Kosten für einen Neubau nach Raumprogramm der Diözese gegenüberzustellen ist. Nicht immer lässt sich die wirtschaftlich günstigere Lösung auch umsetzen (Denkmalschutz, Städtebau). Für Neubauten von Pfarrhäusern, Pfarr- und Jugendheimen sowie Kindertagesstätten werden neben den diözesanen Raumprogrammen Kostenobergrenzen dargestellt (siehe Kapitel C 4 „Kostenobergrenzen für Neubauten“).

47 2.4 Pfarrhäuser Im Zusammenhang mit der pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Mit der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft werden künftig zwei oder mehr Pfarreien von einem Pfarrer betreut. Die Pastorale Planung legt den Ort des Pfarrsitzes fest. Der Umgang mit Pfarrhäusern muss dabei im Einzelfall geklärt werdenn (siehe Kapitel C 3.1). Pfarrhäuser sind in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Pfarrer-Haus Voraussetzungen: - Im Pfarrhaus wohnt der hauptamtlich bestellte Pfarrer der Pfarrei bzw. der Pfarreiengemeinschaft. - Das Pfarrhaus steht in der Regel am Ort des in der Pastoralen Planung definierten Pfarrsitzes. Der Pfarrer ist nur für eine Pfarrei zuständig: - Die Kirchenstiftung ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3). Der Pfarrer ist für mehrere Pfarreien zuständig: - Die Kirchenstiftung des Pfarrsitzes ist Bauherr. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen sollen gemäß Art. 25 Abs. 1 KiStiftO die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3) tragen. Kategorie 2: Pfarrvikar-Haus Voraussetzungen: - Das Pfarrhaus wird ein Wohnhaus für einen Priester, der aufgrund der pastoralen Planung zusätzlich und auf Dauer als Pfarrvikar der Pfarreiengemeinschaft vorgesehen ist. - Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

48 Stand 01.01.2024 Kategorie 3: Wohnhaus (Mietobjekt) Voraussetzungen: - Für das Pfarrhaus ist kein aktiver Pfarrer vorgesehen. - Es gelten die Regeln der Wirtschaftlichkeit, wie sie für herkömmliche Wohnhäuser anzusetzen sind. Dies betrifft alle Bereiche der Bewirtschaftung wie Instandhaltung, Nebenkosten, Renovierung, Vermietung, usw. Erst nach dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung lässt sich grundsätzlich entscheiden, ob das Haus renoviert und vermietet, veräußert, im Wege des Erbbaurechtes abgegeben oder eventuell abgebrochen werden soll. - Das Haus kann eventuell an einen Subsidiär oder sonstigen Ruhestandsgeistlichen, an einen Diakon, an eine Pastorale Mitarbeiterin / einen Pastoralen Mitarbeiter oder an eine Privatperson zu ortsüblichen Mietpreisen vermietet werden. 2.5 Pfarr- und Jugendheime Im Zusammenhang mit der Pastoralen Planung 2034 muss eine langfristige und zukunftsorientierte Immobilienstrategie für das Bistum Regensburg erarbeitet werden. Um die neue pastorale Planung im Zusammenhang mit künftigen Pfarr- und Jugendheimen berücksichtigen zu können, sind grundsätzliche Fragen zu klären. Für alle Baumaßnahmen an Pfarr- und Jugendheimen (Neubauten und Sanierungen) muss unter Berücksichtigung der pastoralen Planung eine enge inhaltliche Abstimmung zwischen der Hauptabteilung, Immobilienmanagement, der Hauptabteilung Finanz- und Vermögensverwaltung und der AG Pastorale Planung erfolgen und anschließend durch die Baukommission eine Einzelfallentscheidung herbeigeführt werden. Ausgenommen davon sind Notmaßnahmen, die keinen Aufschub zulassen (siehe Veröffentlichung im Amtsblatt 01/2023 vom 31.01.2023). Die Schaffung eines Pfarr- und Jugendheims wird als Einzelfall in der Bischöflichen Baukommission beraten und entschieden. Die Größe des Pfarr- und Jugendheimes richtet sich nach der aktuellen Katholikenzahl und wird durch die diözesanen Raumprogramme definiert. In Einzelfällen können in Pfarreien, die nicht Pfarrsitz sind, weitere Flächen für eine Pfarrverwaltung erforderlich werden. Diese Flächen sind keine Büroarbeitsplätze, sondern sollen lediglich die Möglichkeit für Besprechungen bieten. Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instandsetzung und Instandhaltung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25 Abs. 2, 3).

49 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen Für Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft gilt im Bistum Regensburg entsprechend den Baurichtlinien eine vorgegebene maximale Gruppenzahl pro Einrichtung, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Fachberatung für Kindertagesstätten als pädagogisch sinnvoll erwiesen hat: Für eine Pfarrei ist dies in der Regel eine Einrichtung mit bis zu vier Gruppen. Bei Pfarreiengemeinschaften mit zwei Pfarreien soll die Gesamtgruppenzahl in der Regel sechs, bei Pfarreiengemeinschaften mit drei Pfarreien in der Regel acht Gruppen nicht überschreiten. Hort- und Krippengruppen werden entsprechend als Kindergartengruppen gezählt. Zusatzregelungen für Generalsanierung, Erweiterung und Ersatzneubau - Bau- und Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Steht in einer Kommune – bei anerkanntem Bedarf – kein anderer Träger als die Katholische Kirchenstiftung zur Verfügung, ist es möglich, eine zusätzliche Gruppe über den Regelfall hinaus zu etablieren (dann maximal 5/7/9 Gruppen). - Nur Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung Erweiterungen über den Regelfall hinaus sind entsprechend vorherigem Punkt zu behandeln. Hierfür ist zudem eine Defizitvereinbarung für die gesamte Einrichtung von mindestens 90:10 mit der Kommune abzuschließen. - Bestandsschutz Für bestehende Einrichtungen mit einer den Regelfall übersteigenden Gruppenzahl ist die Wirtschaftskraft der Kirchenstiftung sowie die Belastung für den zuständigen Pfarrer in Betracht zu ziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen (wird im Folgenden behandelt). Einzelfallentscheidung Bei Abweichungen von der festgelegten Regel tritt je nach Sachlage eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Generalvikariat, Bischöfliche Finanzkammer und Diözesan-Caritasverband, zeitnah zusammen und trifft eine Entscheidung bzw. befindet darüber, ob die Thematik in der Ordinariatskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Analyse wird auf den jeweiligen Arbeitsebenen erarbeitet: Wirtschaftliche Situation (BFK), pädagogische Beurteilung (DiCV), bauliche Angelegenheiten (Abteilung Planen und Bauen). Das Votum erfolgt durch Generalvikar, Finanzdirektor und Diözesan-Caritasdirektor.

50 Stand 01.01.2024 Geschäftsführung Generell ist unabhängig von der Gruppenzahl eine geregelte Geschäftsführung unbedingt erforderlich. Ab einer Einrichtungsgröße von 5 Gruppen bzw. bei mehreren Einrichtungen ab einer Gesamtgruppenzahl von 6 Gruppen ist von der Kirchenstiftung ein Geschäftsführungsvertrag mit dem Diözesan-Caritasverband bzw. eine gleichwertige Geschäftsführung vorzuweisen. Eine gleichwertige Geschäftsführung kann z. B. erfolgen: - Im Ehrenamt: Die Erledigung der Tätigkeiten der Geschäftsführung durch Ehrenamtliche (z. B. Kirchenpfleger) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Für die Übertragung der Tätigkeiten der Geschäftsführung ist zudem ein Beschluss der Kirchenverwaltung erforderlich. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Anstellungsverhältnis zur Pfarrkirchenstiftung: Die Geschäftsführung durch Angestellte der Pfarrkirchenstiftung (z. B. Pfarrsekretär/-in, Verwaltungskraft) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Das übernommene Aufgabengebiet ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. - Im Übrigen: Die Übertragung der Geschäftsführung an sonstige Dritte bedarf einer vertraglichen Regelung nach dem Mustergeschäftsführungsvertrag für Kinderta- geseinrichtungen der Diözese Regensburg. Insbesondere sind die Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. Im Kirchenverwaltungsbeschluss sind der Nachweis der fachlichen und kirchlichen Eignung des Dritten sowie dessen Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung (abhängig vom Haushaltsvolumen der Kindertageseinrichtung) für den Haftungsfall mit aufzunehmen. Die Eignung muss vor Vertragsabschluss durch die Bischöfliche Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. beurteilt werden. Die Geschäftsführung durch eine Kommune oder durch Dritte, die selbst eine eigene Kindertageseinrichtung betreiben, ist wegen des bestehenden Interessenkonflikts nicht möglich.

51 Hortgruppen und Schulkindbetreuung Der Bestand wird fortgeführt. Ausweitungen erfolgen nicht. Allerdings soll bei freiwerdenden Regelgruppenräumen, bestehender Zweckbindung und überschaubaren Umbaumaßnahmen eine Raumumnutzung möglich sein. Hierzu ist ein Genehmigungsvorgang mit Stellungnahme der Fachberatung Kindertagesstätten zum anerkannten Bedarf und pädagogischen Konzept, die Stellungnahme aus der Hauptabteilung Immobilienmanagement und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Die Übernahme von Betriebsträgerschaften in bestehenden Gebäuden (z. B. Schulräumen) ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Abgabe von Kindertagesstätten Über die Abgabe von Kindertagestätten in Bau- und/oder Betriebsträgerschaft einer Kirchenstiftung entscheidet grundsätzlich die Ordinariatskonferenz. Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen in den Baurichtlinien enthaltenen Regelungen.

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53 B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien 3.1 Durchführung einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes 1. Antrag auf Erstbesuch durch die Kirchenverwaltung 2. Erstbesuch durch zuständige/n Diözesanarchitekten/in der Diözese 3. Empfehlung zur Durchführung einer Gesamtbetrachtung mit exakter Zielformulierung zusammen mit Kirchenverwaltung, Immobilienmanagement und Bischöflicher Finanzkammer 4. Bei Bedarf Vorstellung der beabsichtigten Zielformulierung in der Bischöflichen Baukommission (ggf. Abstimmung mit der AG Pastorale Planung) 5. Beauftragung eines externen Architekten zur Bestandsaufnahme und Analyse des zu betrachtenden Gebäudebestands. Beauftragung erfolgt durch die Kirchenstiftung 6. Bestandsaufnahme durch das beauftragte Architekturbüro mit der Ermittlung der Flächen, Kubaturen und den daraus resultierenden Gebäudekennwerten und Verbrauchsdaten, Erstellung eines Bauzustandsberichts, Darstellung aller Fakten mit Plänen und Gebäudeabbildungen 7. Analyse der Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme 8. Erarbeiten möglicher Handlungsfelder unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (z.B. Realisierungszeitraum, baulicher Aufwand, benötigtes Investitionsvolumen, Finanzierung) 9. Ergebnispräsentation und Darstellung der möglichen Optimierungsvarianten in gemeinsamer Sitzung mit Kirchenverwaltung, Immobilienmanagement und Bischöflicher Finanzkammer 10. Erstellung eines Masterplans in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten 11. Vorstellung des ausgearbeiteten Masterplans in der Bischöflichen Baukommission zur Beschlussfassung 12. Umsetzung der im Masterplan dargestellten Maßnahmen in der aufgezeigten Reihenfolge

54 Stand 01.01.2024 Analyse der Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme Externer Architekt Auswahl Architekt und Fachplaner Kirchenverwaltung Immobilienmanagement, Planen und Bauen Bischöfliche Finanzkammer Antrag auf Erstbesuch Erstbesuch Erstbesuch: KV-Beschluss Empfehlung: - Gesamtbetrachtung - Zielformulierung Vorbereitung: KV-Beschluss Bestandsaufnahme - Ermittlung der Flächen, Kubaturen und Gebäudekennwerte - Bauzustandbericht und Darstellung mit Plänen Erarbeiten der Finanzierbarkeit unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Ergebnispräsentation und Darstellung möglicher Optimierungsvarianten Erstellung eines Masterplans Durchführung: KV-Beschluss Verhandeln der Verträge Beauftragung Architekt und Fachplaner Vorstellung in der Bischöflichen Baukommission Vorstellung in der Bischöflichen Baukommission Umsetzung des Masterplans Beschlussfassung Ablaufplan einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestands

55 3.2 Abwägungsprozess zum Umgang mit Bestandsgebäuden Bei der Frage nach dem Umgang mit Bestandsgebäuden sind bei der Bewertung verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. In der Analyse und Abwägung dieser Aspekte ist für jedes einzelne Gebäude zu prüfen, inwieweit ein Erhalt möglich und sinnvoll ist. Allgemeine Bewertungsfaktoren Gebäudenutzung: Bewertung der vorhandenen oder geplanten Gebäudenutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäudestruktur innerhalb der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft. Vorhandene Flächen und Flächenbedarf: Gegenüberstellung von Bestandsflächen und Flächen nach Diözesanem Raumprogramm Bausubstanz: Betrachtung des Zustands der vorhandenen Bausubstanz, insbesondere in den konstruktiven Teilen Fundamente, Wände, Dachkonstruktion und Deckung Haustechnik: Betrachtung der vorhandenen gebäudetechnischen Anlagen wie Wasser- und Abwasseranlagen, Heizungsanlage und Installation, Elektroinstallation Energieeffizienz: Bewertung des energetischen Standards im Bestand Bauordnungsrechtliche Belange: Bewertung der bauordnungsrechtlichen Bedingungen im Bestand (z.B. Brandschutz, Barrierefreiheit) Zusätzliche Bewertungsfaktoren im Einzelfall Denkmalpflegerische Aspekte: Denkmalgeschützte Gebäude genießen einen besonderen Schutz. Sie sind grundsätzlich zu erhalten. Städtebauliche Aspekte: Gebäude, die aufgrund ihrer Größe und Position im städtebaulichen Gefüge eine herausgehobene Funktion übernehmen (prägend für das Ortsbild) und Gebäude, die als Identifikationspunkt im städtebaulichen Kontext wahrgenommen werden, sind entsprechend zu würdigen.

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