Kapitel B

41 B Gesamtbetrachtung

42 Stand 01.01.2025 B Gesamtbetrachtung B 1 Zielvorgaben B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden 2.2 Bestandsentwicklung / Standortanalyse 2.3 Rahmenbedingungen / Parameter 2.4 Pfarrhäuser 2.5 Pfarr- und Jugendheime 2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen B 3 Betrachtung und Analyse des Gebäudebestandes der Pfarreien 3.1 Durchführung einer Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes 3.2 Abwägungsprozess zum Umgang mit Bestandsgebäuden 45 45 Kapitel B befindet sich aktuell in der Überarbeitung

43

44 Stand 01.01.2025

45 B 2 Allgemeine Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand 2.1 Klassifizierung von Bestandsgebäuden Bei der Klassifizierung des Bestandes ist ein Gebäude nie isoliert zu betrachten. Die Bischöfliche Baukommission beschäftigt sich neben der Beurteilung von konkreten Baumaßnahmen in den Pfarreien z.B. auch mit der Erarbeitung von allgemeinen Richtlinien zum kirchlichen Gebäudebestand in der Diözese Regensburg. Sie enthalten grundlegende Vorgaben, die für die Instandhaltung des Bestands und die künftige Entwicklung des kirchlichen Gebäudebestands maßgeblich sind. Grundlage für die Darstellung eines bedarfsgerechten und notwendigen Gebäudebestands einer Pfarrei ist die Klassifizierung der vorhandenen Gebäude: Primäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Pfarrkirche - Sonstige bestehende Kirchen - Pfarrhaus (Kategorie A/B) - Pfarr- und Jugendheim Sekundäre Gebäudestruktur einer Pfarrei: - Kindertagesstätte - Altenheime und sonstige Einrichtungen der Seelsorge und des caritativen Wirkens Tertiäre Gebäudestruktur einer Pfarrei - Sonstige Gebäude (z.B. Benefiziatenhaus, ehem. Schwesternhaus, Wohngebäude) Grundsätzliche Anmerkungen zu vorgenannter Gliederung: Sakrale Gebäude stehen grundsätzlich nicht zur Disposition (Abbruch oder Veräußerung). Im begründeten Ausnahmefall ist die Entscheidung der Bistumsleitung relevant.

46 Stand 01.01.2025 Das Vorhalten eines Gebäudes für eine Nutzung, die nicht oder nicht auf Dauer gesichert ist, kann aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht vertreten werden. Gebäudebestand, der nicht dem Bedarf entspricht, sollte bedarfsgerecht gemacht werden (Neubau, Erweiterung, Rückbau, Abbruch, Verkauf, Vergabe im Erbbaurecht).

47

48 Stand 01.01.2025

RkJQdWJsaXNoZXIy MjM0OTI2