Kapitel E

252 Stand 01.01.2024 gegenwärtigen Generation nur treuhänderisch zur Bewahrung und Verwaltung anvertraut, um an kommende Generationen weitergegeben zu werden. Das wurde in der Regel durch eine besondere Segnung zum Ausdruck gebracht. Eine Gemeinde kann nicht einfach ihre liturgischen Geräte, Gefäße, Bilder, Skulpturen, Gewänder oder Bücher veräußern, sondern bedarf dazu – nach Maßgabe des Rechts – der Erlaubnis des Ortsbischofs. Im Zusammenhang einer Neugestaltung von Kirchenräumen können Gegenstände von ihrem alten Standort entfernt werden; diese können ggf. zur besseren Lagerung an ein diözesanes Depot weitergegeben werden. Das enthebt die Gemeinde aber nicht der bleibenden Verantwortung für sie. Licht Weiterführende Texte: aus: Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen: 7.1.1 Natürliches und künstliches Licht sind Bestandteile der baukünstlerischen Ausformung des Kirchenraumes. Vor allem natürliches Licht ist Bedeutungsträger und ist für die liturgischen Orte, besonders für den Altarbereich, ein wichtiges Gestaltungselement. Es sollte sehr differenziert und den liturgischen Erfordernissen gemäß im Kirchenraum zur Wirkung kommen.

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