Kapitel E

259 2.3 Raum der Gläubigen Orgel und Chor Die Orgel und andere Instrumente stützen die tätige Teilnahme der Gläubigen, sind daher auch im Raum der Gläubigen zu verorten, ebenso der Chor. Weiterführende Texte: aus: Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen: 4.3. Besondere Sorgfalt erfordert die Planung der Orte für die musikalischen Dienste, die Sänger/innen und Instrumentalist/innen: - Der Sängerchor ist ein Teil der Gemeinde. Daher sollte für ihn ein Ort gewählt werden, der ihm einerseits die volle Teilnahme am Gottesdienst ermöglicht, andererseits seinen besonderen Dienst zur Geltung bringt und seinen musikalischen Dienst erleichtert. Deshalb ist eine Aufstellung des Sängerchores im Rücken der Gemeinde bzw. auf einer weit entfernten Empore aus liturgischen Gründen nicht günstig. Gegebenenfalls müsste man jedoch einen Kompromiss zwischen liturgischen und akustischen Erfordernissen suchen. - Was den Ort des Organisten / der Organistin (und gegebenenfalls anderer Instrumentalist/innen) angeht, ist zu bedenken, dass sie in der heutigen Liturgie einen besonderen liturgischen Dienst versehen, der einen engen Kontakt mit dem Gottesdienstleiter und anderen Mitwirkenden sowie mit der Gemeinde erfordert. - Das Eingebundensein des Organisten / der Organistin in den liturgischen Vollzug muss bei der Planung einer Orgel im Blick sein. - Bei der Planung des Raumes ist zu berücksichtigen, dass weitere Instrumente, insbesondere auch elektronische und damit auch deren Spieler, in den liturgischen Vollzug mit eingebunden sind. Dazu ist es notwendig, entsprechende Elektroanschlüsse vorzusehen.

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