Gesamtwerk

119 C 5 Förderrichtlinien der Diözese Regensburg 5.1 Zuschussrichtlinien Die folgenden Zuschussrichtlinien gelten ab 01.01.2023 für alle ab dem Jahr 2023 durchgeführten neuen Maßnahmen und Bauabschnitte. Soweit Zuschüsse prozentual bemessen werden, bilden die notwendigen, baufachlich anerkannten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kosten für die Bausubstanz, die Einrichtung und die Außenanlagen (ohne Rodungs- und Pflanzarbeiten), die Grundlage, wobei eine wirtschaftlich-nachhaltige Standardausführung zugrunde gelegt wird. Für die Errichtung und die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Bauträgerschaft dürfen Bauzuschüsse nur gegeben werden, wenn die Kommune nach Beschluss des Stadt- / Gemeinderates vertraglich die Übernahme von mindestens 2/3 der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten und mindestens 80 % eines eventuellen Betriebskostendefizits für die Dauer des Betriebes, wenigstens für 25 Jahre, zugesichert hat. Zuschüsse dürfen an Kirchenstiftungen grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Kirchenstiftung auf Grundlage von Art. 11 Abs 1 und 2 KiStiftO durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eine gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens bestätigt wird. Grundlage dafür ist das Ergebnis der gemäß Art. 33 KiStiftO durchzuführenden Prüfung der Jahresrechnung mit Entlastung der Kirchenverwaltung. Bei der Bemessung von Investitionszuschüssen (für Gebäude mit ausschließlicher Baulast der Kirchenstiftung) gelten folgende Regelsätze bzw. Beträge:

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