Gesamtwerk

121 - Kindertageseinrichtungen 6.) : 16 % - Sonstige Gebäude 7.) : 36 % Anmerkungen: 1.) Nicht zuschussfähig sind z.B. die Kosten für Liedanzeigen, Bankauflagen und Turmuhren, Schautafeln und Informationskästen, Schriftenstände, Opferkerzenständer, Teppiche und Textilien sowie die beweglichen Ausstattungen. 2.) Nicht zuschussfähig sind Orgelreinigungskosten. 3.) Bei Befürwortung durch die zuständige Kirchenverwaltung und seelsorgerischer Nutzung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an die Kirchenstiftung zur Weiterleitung an den jeweiligen Antragsteller. 4.) Nicht zuschussfähig sind z.B. Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten an Wänden und Decken) sowie lose Möblierung und Beleuchtung im Privatwohnbereich des Priesters, Vorhänge und Gardinenstangen, Kachelöfen, Wintergärten, Fernbedienungen von Garagentoren. Es ist eine Garage je Geistlicher und eine Garage für eine Pfarrhaushälterin zuschussfähig. Für eine Kücheneinrichtung kann ein Betrag von maximal 5.000,00 € als zuschussfähig anerkannt werden. Die Kosten für Küchenschränke, einen Elektro-Herd sowie eine Spüle werden von der Kirchenstiftung übernommen. Die Kosten für die übrigen Elektrogeräte wie z.B. Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine oder Mikrowelle müssen vom Wohnungsnutzer, nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen, privat übernommen werden. Alternativ können die übrigen Elektrogeräte und das Küchenmobiliar von der Kirchenstiftung bereitgestellt werden. Hierzu ist ein vertraglich geregeltes Nutzungsentgelt vom Wohnungsnutzer zu erheben. Als Berechnungsgrundlage kann hierfür die jährliche Abschreibung (10 Jahre laut AfA-Tabelle) angesetzt werden. Für die Teeküchen in den Appartements für Kapläne, Pfarrvikare, Gäste und für Pfarrbüros kann jeweils ein Betrag von maximal 1.500,00 € als zuschussfähig anerkannt werden. Bei Pfarrhäusern, die von einem Ruhestandspriester mit Seelsorgsauftrag bewohnt werden, beträgt der Zuschuss 25 %.

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