Gesamtwerk

122 Stand 01.01.2024 5.) Für eine Kücheneinrichtung kann ein Betrag von maximal 10.000,00 € als zuschussfähig anerkannt werden; nicht zuschussfähig sind Wirtschaftsgegenstände (z.B. Geschirr, Gläser, Besteck, Handtücher), Hifi-, TV-, IT-Endgeräte, Bühnenanlagen mobil oder fest eingebaut, Bühnentechnik mobil oder fest installiert. 6.) Grundlage bilden die seitens der jeweiligen Regierung anerkannten und zuweisungsfähigen Ausgaben gemäß Förderbescheid. Nicht zuschussfähig ist die bewegliche Ausstattung, wie z.B. Vorhänge, Spielsachen, Spielgeräte. 7.) Zu den Kosten für eine Außenrenovierung wird ein Zuschuss von 36 % dann gegeben, wenn das Gebäude weder abgebrochen noch veräußert werden kann. Die Kosten für Innenrenovierungen sind nicht zuschussfähig. Renovierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 20.000,00 € (zuschussfähige Kosten) können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bezuschussung ausgeführt werden: Es handelt sich um eine in sich abgeschlossene Investitionsmaßnahme an einem notwendigen (primären bzw. sekundären) Gebäude unter Einhaltung der Vorgaben der Baurichtlinien mit gesicherter Finanzierung ohne Darlehen. Für Maßnahmen von 10.000,00 - 20.000,00 € kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und einer Abwicklung über das Verfahren für Maßnahmen mit geringer Schwierigkeit (siehe Kapitel C 2) der jeweilige Regelzuschuss beantragt werden. Die getrennt veranschlagten Renovierungszuschüsse sind gegenseitig deckungsfähig. 3. Zuschüsse zu öffentlichen Erschließungsbeiträgen Hat eine Kirchenstiftung an die Kommune oder einen Zweckverband Erschließungsbeiträge zu entrichten, dann gelten folgende Zuschussquoten: - Kirchen, Pfarrhäuser und Pfarrheime: 80 % - Von Ruhestandspriestern mit Seelsorgsauftrag bewohnte Pfarrhäuser: 40 % - Kindergärten: 16 % Soweit Gebäude vermietet sind, sowie für unbebaute Grundstücke, die an Bauwillige zur Bebauung abgegeben werden können, werden keine Zuschüsse gegeben.

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