Gesamtwerk

123 4. Investitionszuschüsse für Altenheime und Altenbetreuungseinrichtungen - Neubau: 4,5 % der genehmigten Herstellungskosten (Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze) Ersatzbau, Umbau und Renovierung: 9 % der genehmigten Umbau- und Renovierungskosten 5. Zuschüsse für ersatzlose Abbruchmaßnahmen Für nicht mehr benötigte Gebäude ist sowohl aus wirtschaftlichen, als auch aus ökologischen Gesichtspunkten ein Verkauf (ggf. im Erbbaurecht) anzustreben und einem Abbruch vorzuziehen. Ist der Verkauf eines nicht mehr benötigten Gebäudes nicht möglich oder nicht vertretbar, soll für ersatzlose Abbrüche mit Trennung von unnötiger Baulast künftig folgende Zuschussgewährung ermöglicht werden. Für Abbrüche wird ein Zuschuss in Höhe der bisherigen Nutzung des jeweiligen Gebäudes gewährt; (z.B. nicht mehr benötigtes Pfarrheim 50 %, Pfarrhaus 55 %, Kindertageseinrichtungen 16 %.). Für bereits nicht mehr oder niemals pfarrlich genutzte Gebäude, soll allgemein ein Zuschuss von 36 % gewährt werden. Die Zuschussgewährung erfolgt innerhalb des jährlichen Budgets für Investitionen in Kirchenstiftungen. Ergänzende Hinweise: 1. Aus den Zuschussrichtlinien lässt sich keinerlei Rechtsanspruch auf tatsächliche Förderung ableiten. 2. Für Maßnahmen, die ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung begonnen oder durch geführt wurden, kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln nicht erwartet werden. 3. Für jede Seelsorgestelle (einschl. dazugehörige Exposituren, Benefizien etc.) kann pro Jahr grundsätzlich nur eine Maßnahme bei der Vergabe von Zuschüssen berücksichtigt werden.

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