Gesamtwerk

151 C 8 Externe Fachstellen 8.1 Kommunale und staatliche Genehmigungsbehörden Bauordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen Baugenehmigungen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß BayBO. 8.2 Regierung Die Regierungen erteilen die Genehmigungen für öffentlich geförderte Baumaßnahmen wie Kindertagesstätten und Schulen. Sie nehmen darüber hinaus beratend mit unterschiedlichen Fachstellen am Planungsprozess teil. 8.3 Staatliche Bauämter Bei Bauvorhaben an Gebäuden mit staatlicher Baulast sind im Baulastfall die staatlichen Bauämter für die Abwicklung der Baumaßnahme zuständig (siehe auch Bauablaufplan, Kapitel C 2.1.5 ). Die Abteilung Planen und Bauen der Hauptabteilung Immobilienmanagement ist auch bei Gebäuden mit staatlicher Baulast durch einen Antrag auf Erstbesuch frühzeitig einzubinden. Der Umfang der staatlichen Baulast ist im Einzelfall zu prüfen. Kirchliche Gebäude, die unter staatlicher Baulast stehen, können z.B. Pfarrkirchen, Klosterkirchen und Klöster sein. Die Grundlage für die Abwicklung von Baumaßnahmen mit staatlicher Baulast ist der Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen, abgeschlossen zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-) Diözesen in Bayern am 14.03.2017. Der Vertrag über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden ist am 01.04.2017 in Kraft getreten und für alle zukünftigen Baumaßnahmen bindend. [→ S. 383]

RkJQdWJsaXNoZXIy MjM0OTI2