Gesamtwerk

163 1.4 Brandschutz Bei kirchlichen Gebäuden gelten die gesetzlichen Brandschutzanforderungen. Grundsätzlich soll der bauliche Brandschutz dem anlagentechnischen Brandschutz vorgezogen werden. Da kirchliche Gebäude auch als Arbeitsstätten einzustufen sind, müssen bei der Brandschutzplanung nicht nur bauordnungsrechtliche Anforderungen sondern auch arbeitsschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden. Speziell bei Sonderbauten wie beispielsweise Pfarr- und Jugendheimen oder Kindertageseinrichtungen sind deshalb im bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutznachweis die Vorgaben des baulichen Arbeitsschutzes, konkret geregelt in der Arbeitsstättenverordnung mit den relevanten Technischen Regeln für Arbeitsstätten, zwingend einzuhalten und umzusetzen. 1.4.1 Brandschutz in Kirchen Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen in Kirchen Aufgrund der Tatsache, dass die Kirchengebäude von gesetzlich unfallversicherten Personen – das sind neben den Beschäftigten auch ehrenamtlich und unentgeltlich Tätige – genutzt werden, müssen bei ihrem Betrieb die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt sein. Deshalb sind in Kirchen die Fluchtwege und Notausgänge angemessen und dauerhaft zu kennzeichnen. Gemäß § 4 Absatz (4) Arbeitsstättenverordnung ArbStättV hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass sich bei Gefahr nicht nur Beschäftigte, sondern auch (Kirchen-) Besucher unverzüglich in Sicherheit bringen und so schnell gerettet werden können. Dieses Schutzziel ist durch die Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen zu erreichen. Der Anhang zur ArbStättV ergänzt dazu im Punkt 2.3 Absatz (1) Buchstabe c) bzw. Absatz (2) Buchstabe b), dass sowohl Fluchtwege und Notausgänge als auch Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein müssen. Bei Einhaltung der die ArbStättV konkretisierenden technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR ist davon ausgehen, dass die zuvor genannten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung), wenn - Fluchtwege und Notausgänge gemäß Punkt 8 der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ gekennzeichnet sind.

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