Gesamtwerk

164 Stand 01.01.2024 - diese Kennzeichnung entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgt ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Risiken einzelner Gefährdungen im Rahmen der nach dem Arbeitsschutzgesetz sowieso erforderlichen Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Gegebenenfalls ist es dabei möglich, durch eine andere Lösung die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit zu erreichen. Zusätzlich sollte bei Kirchengebäuden Folgendes beachtet werden: Alle Öffnungen zwischen dem Dachraum des Kirchenschiffs und dem Turm sind durch entsprechende Feuerschutzabschlüsse zu schließen. Türen sollten mindestens rauchdicht, besser feuerhemmend ausgeführt werden (T 30). Dies kann u.a. durch eine massive Eichenholztüre mit mindestens 5 cm Türblattstärke erreicht werden. Brandmeldeanlagen in Kirchen sind nicht zwingend erforderlich, aber über ihren Einbau kann im Einzelfall nachgedacht werden. 1.4.2 Brandschutz in Wohnungen In Wohnungen müssen grundsätzlich Schlafräume und Flure zu Aufenthaltsräumen mit funktionsfähigen Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Ziel der Rauchwarnmelder ist die frühzeitige Erkennung des Brandrauchs, um so die Eigenrettung zu gewährleisten.Dies gilt sowohl für eigengenutzte als auch vermietete Wohnbereiche. Der Eigentümer ist für die Bereitstellung der Rauchwarnmelder zuständig. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist zwischen Eigentümer und Nutzer/Mieter zu regeln. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Amtsblatt Nr.11 vom 25.Oktober 2017. Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO): Nachrüst- und Wartungspflicht für Rauchwarnmelder Art. 46 Abs. 4

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