Gesamtwerk

51 Hortgruppen und Schulkindbetreuung Der Bestand wird fortgeführt. Ausweitungen erfolgen nicht. Allerdings soll bei freiwerdenden Regelgruppenräumen, bestehender Zweckbindung und überschaubaren Umbaumaßnahmen eine Raumumnutzung möglich sein. Hierzu ist ein Genehmigungsvorgang mit Stellungnahme der Fachberatung Kindertagesstätten zum anerkannten Bedarf und pädagogischen Konzept, die Stellungnahme aus der Hauptabteilung Immobilienmanagement und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Die Übernahme von Betriebsträgerschaften in bestehenden Gebäuden (z. B. Schulräumen) ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Abgabe von Kindertagesstätten Über die Abgabe von Kindertagestätten in Bau- und/oder Betriebsträgerschaft einer Kirchenstiftung entscheidet grundsätzlich die Ordinariatskonferenz. Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen in den Baurichtlinien enthaltenen Regelungen.

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