Gesamtwerk

81 Aufträge, die keine öffentlichen Mittel beinhalten und unter einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR liegen, können über eine Angebotseinholung frei vergeben werden. In der Angebotseinholung muss auf folgende Vergabevorraussetzung hingewiesen werden: Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die in großen Teilen mit öffentllichen Mitteln finanziert werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach VOB/A fordern. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäftsführung tätig sind die entsprechenden Bescheinigung vorzulegen. Durch die ausführende Firma ist der Kirchenstiftung spätestens mit der ersten Rechnungsstellung eine Freistellungbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. Soweit diese Bescheinigung nicht vorgelegt wird, ist durch die Kirchenstiftung bei jeder Rechnung ein Einbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Rechnungsbetrag) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Vom Einbehalt kann nur abgesehen werden, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000,00 € in Summe nicht überschreiten wird. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen sowie Vergaben sind keine Bauleistungen (BMF v. 19.07.2022 - IV C 8 - S 2272/19/10003:002 BStBl 2022 I S. 1229). Soweit die ausführende Firma weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat, wird die Kirchenstiftung nach § 13b Abs. 5 UStG zum Schuldner der Umsatzsteuer. Die Kirchenstiftung ist daher verpflichtet, auf die erhaltene Leistung die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Durch die ausführende Firma ist der Kirchenstiftung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger auszufertigen. Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung muss mit dem Angebot vom Bewerber vorgelegt und durch den Planer geprüft werden.

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