Gesamtwerk

83 2.5 Fertigstellung Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung einer Baumaßnahme ist die Umsetzung der stiftungsaufsichtlich genehmigten Maßnahme erfolgt. Das Werk ist erstellt, funktionsfähig und entspricht in allen Teilen dem genehmigten Leistungsumfang. Das Ergebnis wird vom beauftragten Architekten dokumentiert. Abnahme der Bauleistungen Bauleistungen sind nach ihrer Fertigstellung förmlich vom Bauherrn nach einer Abnahmeempfehlung durch den Architekten nach Maßgabe der VOB/B abzunehmen. Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. In der Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen. Weiter ist darin eine Frist zu bestimmen, bis wann der Auftragnehmer die festgestellten Mängel zu beseitigen hat. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel ist vom Architekten zu überwachen. Abnahme der Architekten- und Fachplanerleistungen Architekten- und Fachplanerleistungen sind neben den Bauleistungen auch abzunehmen. Zu beachten sind die Folgen und Wirkungen einer Abnahme. Wesentliche Folgen sind nach Maßgabe der Gesetzte: die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Bauherrn über, der Erfüllungsanspruch des Bauherrn beschränkt sich auf das konkret abgenommene Werk, die Vergütung wird fällig (das Architektenhonorar wird erst nach einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart), eine Umkehr der Beweislast tritt ein (sofern keine Vorbehalte gemacht wurden) und die Verjährung der Mängelhaftansprüche beginnt zu laufen. Gewährleistung Die Verjährung von Mängelansprüchen von Bauleistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt sich nach § 13 VOB/B. Die Verjährung von Mängelansprüchen von Planungsleistungen regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

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