Gesamtwerk

98 Stand 01.01.2024 Das Pfarrhaus beinhaltet folgende Nutzungen: - Pfarrverwaltung - Wohnung des Pfarrers - Wohnung für eine Haushälterin (Klärung im Einzelfall) - Wohnung für einen Kaplan (nur relevant wenn ein Kaplan vorgesehen ist, Klärung im Einzelfall) - Einzimmerapartment für eine Urlaubsvertretung (Für Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften ohne Kaplan bzw. Pfarrvikar, Klärung im Einzelfall) - Archivflächen Pfarrverwaltung - Die erforderlichen Flächen für die Pfarrverwaltung einer Pfarreiengemeinschaft sind grundsätzlich am Ort des Pfarrsitzes und wenn möglich im Pfarrhaus nachzuweisen. Die erforderliche Größe wird in Abstimmung mit der Pastoralen Planung und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bischöfliche Baukommission festgelegt. - Über die räumliche Trennung von Wohn- und Verwaltungsbereich, innerhalb des Gebäudes hinaus, ist auch eine komplette Auslagerung des Verwaltungsbereiches möglich, wenn die Verwaltung in baulicher Verbindung zum Pfarrhaus liegt. - Für die Pfarrverwaltung innerhalb einer Pfarreiengemeinschaft gilt: „…Die Konzentration der Arbeiten der Verwaltung (Pfarrsekretär/-in) im Sekretariat der Wohnortpfarrei des Pfarrers wird dringend empfohlen…“ (Quelle: Leitfaden zur Bildung von Pfarreiengemeinschaften) - Für Pfarreien, die die eigene Pfarrverwaltung an den Ort des Pfarrsitzes abgeben, kann nach Möglichkeit und bei Bedarf ein Besprechungsbereich im bestehenden Pfarr- und Jugendheim vorgesehen werden. Die erforderliche Größe wird in Abstimmung mit der Pastoralen Planung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bischöfliche Baukommission festgelegt.

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