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3.1 Bischöfliche Finanzkammer allgemein

Die Bischöfliche Finanzkammer ist unter anderem für die Verwaltung des Haushalts des

Bistums Regensburg verantwortlich. Sie kann die Gelder nicht nach eigenem Ermessen

verwenden und vergeben. Die Diözese ist an vorgegebene Haushaltsgrundsätze

gebunden, die in der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände

der Bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) klar geregelt sind. Demnach wird vom Diöze-

sansteuerausschuss unter Vorsitz des Diözesanbischofs jährlich ein Haushaltsplan

beschlossen, in dem die Verwendung der Mittel festgesetzt ist.

3.2 Stiftungsaufsichtsbehörde

Der Bischöflichen Finanzkammer ist vom Diözesanbischof die Aufsicht über die

kirchlichen Stiftungen im Bereich der Diözese übertragen worden. Es geht dabei darum,

die jeweils Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten,

zu fördern, zu schützen und zu stärken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angele-

genheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Bestim-

mungen erledigt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der gewissenhaften und

sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der stiftungsmäßigen Verwendung

seines Ertrages und sonstiger Einnahmen.

Auf Grundlage von Art. 44 der Ordnung für kirchliche Stiftungen müssen Beschlüsse,

Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die grundsätzliche Bedeutung

haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller

Art (z.B. Anstellung von Personal, Investitionsmaßnahmen, Grundstücksgeschäfte,

Geschäftsführungsvertrag für Kindertagesstätten) erwarten lassen, durch die Stiftungs-

aufsichtsbehörde vor einer Beauftragung genehmigt werden. Bitte bedenken Sie in

diesem Zusammenhang, dass vor Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung in Vollzug

gesetzte Beschlüsse regelmäßig eine schwebende Unwirksamkeit des beabsichtigten

Rechtsgeschäfts herbeiführen.

A 3

Bischöfliche Finanzkammer