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Ab einem Auftragswert von 5.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der

Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen

Kirchensteueramtes vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die überwiegend

mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach

VOB/A fordern. Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG,

KG) sind von allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei

Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der

Geschäftsführung tätig sind die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Des Weiteren

ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung illegaler Beschäf-

tigung im Baugewerbe) anzufordern.

Bauüberwachung

Im Rahmen der Bauüberwachung obliegt es dem beauftragten Architekten die

Baumaßnahme gesamtverantwortlich zu betreuen. Dies beinhaltet sowohl die verantwort-

liche Überwachung der Bauarbeiten als auch die laufende Kostenkontrolle während der

Durchführung.